befreien,
V.;
zur Einheit des Etymons vgl.
Kluge/S.
1989, 230
;
231
.
1.
›jn. von einer (konkreten) Last befreien, jn. (auch: sich, die Seele) von etw. (z. B. Sorge, Tyrannei) oder für etw. befreien, jn. verschonen, erlösen, etw. (meist als negativ Bewertetes) von jm./etw. nehmen‹.
Bedeutungsverwandte:
 2.

Belegblock:

Ralegh. America iijr, (
Frankf.
1599
):
welche alle beyde auff dieser Reyse jhr Leben geendet / vnd die Hispanier vieler Angst vnd Sorg befreyet haben.
Göz. Leichabd.  (
Jena
1664
):
daß er sie einer leiblichen allzu grossen Last oder Buͤrde befreiet.
Kehrein, Kath. Gesangb.  (
Leipzig
1537
):
Gott […], | Der vns alle hatt befreyhet, | Vons Teuffels banden.
M. Cunitia. Ur. Prop.  (
Öls
1650
):
biß er [Mond] endlich nach 11 st. 44’. 22’’ der Finsternuͤs gantz befreyet worden.
Opitz. Poeterey
14, 3
 (
Breslau
1624
):
Du guͤldne Freyheit […] / | Wie wol doch were mir / im fall ich jederzeit | Mein selber moͤchte sein / vnd were gantz befreyt | Der liebe.
Eschenloher. Medicus (
Augsb.
1678
):
da hat sich […] der Leibfluß gestellt / die Schmertzen nachgelassen / vnd in wenig Tagen von gehabtem Anligen sich befreyet zuseyn befunden.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
40, 19
 (
mslow. inseldt.
,
1567
):
hat ein Erśamer Ratth offt gedachtem Sebaśtian Bartfelder, aus śeiner śchmach gantz vnnd gar entlediget vnnd befreyet.
Ralegh. a. a. O. ;
Kehrein, a. a. O. ; ; ;
M. Cunitia. a. a. O. ;
Dietz, Wb. Luther .
Vgl. ferner s. v. ,  5.
2.
›jn./etw. e. S. (z. B. einer Pflicht) entheben, (jm.) etw. erlassen‹.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl.  7.
Syntagmen:
befreien, das […]
;
jn. der pflicht / zent / des einlegens in die lade b.
;
jn. von (-)diensten / lehenspflichten / einem (-)ampt / der wanderzeit b., güter von beschwerden b.
;
der maut / schatzung / schulden / statsjurisdiction befreit sein, vom heiligen römischen reich befreit sein, wieder andere befreit sein
;
befreiter stand
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mfrk.
,
1675
):
daß die jetzvermelde güter […] von allen gemeinen burgerlichen beschwerden gantz […] befreiet sein.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Befreyen […] Einen seiner pflicht oder dienst erlassen.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
Daß sie des Bischoffs Recht […] an sich gebracht / dahero sie sich fuͤr einen in geist
.
und weltlicher Botmaͤssigkeit befreyten eigenmaͤchtigen Stand hielten.
Kollnig, Weist. Schriesh. 
283, 2
(
rhfrk.
,
1655
):
Diw beth […] würdt […] umbgesetz und erhoben und nachgehens uf der kellerey Heppenheim speyger geliefert, darunter einiger morgen […] nit befreit ist.
Lampel, Qu. Wien
1, 8, 501, 34
(
moobd.
,
1608
):
sollen solche [burgerssöhn] alsobalden nach der verehrung für recht burger erkent und des einlegens in die ladt befreiet sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
jeder herr und landman ist diser maut befreit.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
83, 23
 (
mslow. inseldt.
,
1607
):
alśo śein die Erben aller śchulden befreiet.
Chron. Augsb. 5, 
140, 24
;
Grothausmann, a. a. O.
75, 26
;
3.
›jn./etw. (z. B. eine Stadt) mit Vorrechten, Privilegien ausstatten, eximieren, bevollmächtigen; etw. fördern‹; offen zu 4.
Syntagmen:
den markt, die kirche / stat, das handwerk / rathaus b., jn. b., handlung zu treiben / zu reisen, jn. in freiheiten b., jn. durch dekret b., jn. mit etw., eine stat mit der niederlage b., ein hospital mit gnaden / freiheiten b
.;
mit einem burgfrieden / regal befreit sein
;
befreiter (-)markt / ort, befreites fischwasser / haus, befreite handelsleute
; mehrfach in der Doppelformel
befreit und begabt
.

Belegblock:

Schöpper  (
Dortm.
1550
):
Tueri. Beschuͤtzen beschirmen erhalten befreyen behaupten befriden handhaben behuͤten bewarn.
Kollnig, Weist. Schriesh. 
255, 3
(
rhfrk.
,
1579
):
nachdem uns die […] gemeind […] gebetten, wie sie mit zweien jarmärkten […] gnediglichen befreien und begnaden wolten.
Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1471
):
wir begifftigen und befrien das obingeschriben hospital mit den obgerurten gnaden und freyheiten.
Luther, WA (
1531
):
das solche laster nicht gebuͤsset […], sondern gesterckt, befreihet und gelobt werden.
Lappenberg, Fleming. Ged. (
1636
):
die Gualesker-See, auf die vor unsrer Zeit | kein deutscher Dannenbaum zu schwimmen war befreit.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
dieweil Augspurg als ain statt des hailligen reichs hoch löblich befreit und sich der libertas des reichs gepraucht.
Rot
341
(
Augsb.
1571
):
Priuilegirn, Befreyen / freyheit geben. Etlicher gesatzen frey geben.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Befreyet ort / freyung / freiheit / ein ort da einer frey ist / geleite / zuflucht / asylum.
Rintelen, B. Walther 
51, 19
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Nach Abferttigung der Gelter, die ire Sätz und Verpfendtung haben, sollen alßdan die befreiten Gelter vor den andern unbefreiten gemainen Geltern bezalt werden. Welliche Gelter aber befreit sein, würdt nachvolgunds angezeigt.
Ebd.
125, 16
:
was die Stat Wienn insonnderheit darwider befreyt ist, Innhalt der Freyheit, […] mit nachvolgunden Wortten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
so seint si auch fürs dritte mit einem gerichtlichen burkfridt befreit und begabt gewest.
Ebd. (
1608
/
51
 ?):
dieweilen gmaine statt mit der niderlag befreiet.
Kollnig, a. a. O.
15, 11
;
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 461
;
Winkler, Flugschr.
1975, 179
;
Vgl. ferner s. v.  6.
4.
›etw. mit einem besonderen Recht versehen, unter einen besonderen Schutz stellen‹.
Bedeutungsverwandte:
 2,  4, ; vgl.  7.
Syntagmen:
das gericht / (-)feld / holz / (-)kämp, zwei monate b
.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1573
):
von st. Geörgen tag unzt auf st. Gilgen tag soll daß holz befreit sein und niemant darin messen.
Ebd. (
E. 16. Jh.
):
Daß Mitterfeldt durch ein zaun zu befreien.
Grimm, Weisth. (
1617
):
dass in einem ieden jahr die zween monath […] zu erjungung des wildes […] befreyet gewesen.
5.
›etw. untersagen, etw. mit einem Verbot belegen‹.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
das rauschen b
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1588
).
6.
›sich verheiraten, heiraten‹; vereinzelt auch transitiv: ›jn. heiraten‹.
Bedeutungsverwandte:
; ; vgl.  2.
Syntagmen:
(refl.)
vater / frau / braut und bräutigam / götter sich b
.,
sich mit jm. / den heiden b., sich ehelich b
.; (transitiv)
js. tochter b
.

Belegblock:

Lappenberg, Fleming. Ged. (
1632
):
Drum lasset dieses unbereut, | daß ihr euch iemals habt befreit!
Preuss. Wb. (Z)
1, 461
;
Dietz, Wb. Luther (a. 
1527
);