befelsman,
der
;
–/befelsleute
;
Belegung im Pl. am häufigsten.
›Inhaber einer militärischen, administrativen, juristischen Amtsgewalt (allgemein)‹; im einzelnen: ›beauftragter Beamter; Beamter in richterlicher Funktion; Offizier‹;
vgl.
1
 23.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl. .

Belegblock:

Sachs 5, 
171, 19
(
Nürnb.
1555
):
Darundter die befelchsleut sassen, | Gar frölich truncken unde assen.
Ebd. (
1551
):
Ich glaub, kein hauptmann auch darbey, | Kein befelchßmann nüchtern bliebn sey.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1555
):
dann der rö. kay. mt. brauch nie gewesen […] dergleichen bevelch […] durch […] dartzuͤ verordente befelchsleute zuͤ verrichten.
Ebd. (
1547
):
auf dise kriegsleut ist gefolgt ain vast lustigs zeuglin mit schönen, leichten harnisch […], eitel haubt- und befelchsleut.
Ebd. (
1556
):
haben […] burgermaister und ain ersamer rat den hern obersten, alle hauptleut, fenderich und die hochen bevelhsleut […] zuͤ gast gehalten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 703, 23
(
schwäb.
,
um 1585
):
zwenn unparteüsch richter und der gerichtsamman oder ainem andern der herrschaft ampt- oder bevelchsmann.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
darinnen hat er nun seine Oberste beuelch / vnd Amptleüt / wie in andern Staͤtten.
Dise Sangiachi haben noch andere mehr Haupt / vnnd Beuelchsleüt vnder jnen.