befelhaber,
befelshaber
(letzteres deutlich seltener),
der
;
-s/-Ø
, auch
-e
.
›Inhaber einer militärischen, administrativen, juristischen, wirtschaftlichen Amtsgewalt (allgemein)‹; im einzelnen: ›Bevollmächtigter, Rechtsvertreter; Verwalter (einer Wirtschaftseinheit); Beamter; militärischer Befehlshaber, Offizier‹; das
Schwäb. Wb. gibt (mit 1
Beleg; a. 1648) auch ›Inhaber eines eigenen Befehls‹ an;
vgl.
1
 237,
1
 2.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , (
der
3, , ,  1, ,  3,  1, , , , , , .

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Praefectvs. Vogt statthalter pfleger amptman befelchhaber vorstender vorweser schaffner trewtrager haußhalter.
Buch Weinsb. 2, 
78, 7
(
rib.
,
um 1560
):
alle abte und befelchhaber hatten ir geschenk dahin geschickt.
Ebd.
338, 16
(
1576
):
hat von etlichen heubtluden und befelchabern under den soldaten des koninks einen neuen eit erfordert.
Ebd.
4, 62, 22
(
1589
):
In der fursten hoiffen und under befelchabern in stetten wirt nit vergiblich durch die finger gesehen.
Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1618
):
alle jahrs einen morgen buschs
, den wir ihnen
durch unseren befelhaber weisen werden
[Regestbeleg].
Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
um 1540
):
Jeder befelhaber soll ein sunderlich eit dem rait thuen seins befelchs halber in maißen, wie man den ufrichten soll.
Ebd. (
1593
/
4
):
daß ein jeder befehlshaber seines […] amts […] treulich wie seine eigene sachen verrichten […] solle.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
wardt gemeldter Mattines, welcher oͤberster Befelchhaber war / […] zum Todt verurtheilt.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Anwald. Gewalthaber. Befelchhaber. Einer der ein vollmacht hat / das ist / der auß gegebnem gewalt eines andern sachen […] handelt / vñ in Recht vertritt.
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 40, 19
(
md.
,
1545
):
alle steiger vnnd arbeiter sollen sich vormuge gedachter ordenung kegenn den gewerckenn ader befelhabern gehorsamlichen […] ertzeigenn.
Küther, UB Frauensee 
413, 29
(
thür.
,
1540
):
unserer der hertzogen zu Sachssenn etc. ambtleuthe ader bevelhaber.
Ermisch u. a., Haush. Vorw. 
147, 38
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Darauf soll der befehlchhaber den müller sampt seinen knechten voreyden.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
nachdem die huter nit all erschinen sind, sonder durch ain befelhaber geantwurt haben.
das vermog des vertrags solichs her Jorig truchsessen als oberstem veldhauptman des punds oder seinem befelhaber gepurte.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
embieten allen […] unsern pflegern, vögten, schulthaissen, richtern, ambtleuten und befelchhabern unser gnad.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Ein befehlhaber / der eines dings befehl thut / amptman / fuͤrgesetzter […]. Befehlhaber / amptman der Statt / præfectus urbis. Befehlhaber auff einem Schloß / Pfleger […]. Befehlhaber im Krieg […]. Befehlshaber vber die Reutterey […]. Fuͤllerey halben darff ein Herr ein befehlhaber wol entsetzen. Welcher nicht kan lassen wort fuͤr ohren gehn / der ist nicht gut fuͤr ein befehlhaber.
Rudolph, a. a. O. ;
Laufs, Reichskammergo.
58, 23
;
102, 9
;
132, 34
;
Jürges u. a., Waldecker Chron. ;
Helbig, a. a. O.
4, 42, 21
;
5, 154, 23
;
Küther, a. a. O.
410, 38
;
Ermisch u. a., a. a. O.
144, 34
;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
157, 33
;
177, 29
;
179, 25
;
Baumann, a. a. O. ; ;
Stahleder, Juliussp. Würzb.
226
;
Merz, Urk. Lenzb.
93, 7
;
Chron. Augsb. 4, 
225, 23
;
7, 288, 16
;
Turmair 1, 
111, 10
;
38
;
Rot
327
;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 458
;
Vorarlb. Wb.
1, 268
;