beerben,
V.
1.
›jn. zum Erben einsetzen, jm. etw. vererben‹.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
den vater / man / erben, die tochter, das weib
)
b
.;
jn. mit etw
. (z. B.
dem gut / land
)
b
.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck 
57, 25
(
thür.
,
1474
):
so meynt her, sin vater habe yn unde sin geswister met deme gute beerbet.
Luther. Hl. Schrifft. 
1. Chron. 29, 8
(
Wittenb.
1545
):
So haltet […] alle Gebot […] Auff das jr besitzt das gute Land / vnd beerbet auff ewre Kinder nach euch ewiglich.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
damit er sie […] und seiner Tochter Nachkommen damit beerben moͤchte.
Piirainen, Stadtr. Sillein
82b, 36
(
sslow. inseldt.
,
1378
):
vnd beerbet sy [chinder] mit irm erbe vnd mit irm gute.
Grosch u. a., a. a. O.
21, 7
;
68, 41
;
75, 10
;
Dietz, Wb. Luther ;
2.
›ein Erbe, etw. als Erbe übernehmen‹; auch: ›js. Erbe sein‹; konversosem zu 1.

Belegblock:

Luther. Hl. Schrifft. 
Rut 4, 4
(
Wittenb.
1545
):
Wiltu es [stück Felds] beerben / so keuff es fur den Bürgern / vnd fur den Eltesten meines volcks.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beerben / sich der erbschafft anmassen / hæreditatem obire, acquirere […]. Wiltu es beerben / so kauff es.
3.
als präd. Adj. meist im Syntagma
beerbet sein
ansatzweise lexikalisiert: ›mit oder auf einem Grundstück in einem Rechtsbezirk angesessen, begütert sein, erbrechtlich im Besitz einer Sache (z. B. eines Zinses) sein, infolge einer Erbschaft versorgt sein‹; auf eine Sache bezogen: ›nach Erbzinsrecht verliehen‹.
Überwiegend omd. Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
, , , ,  1, .

Belegblock:

Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
Ab der rat dy gewalt hat, das sy eynen burger besessen unde beerbit, der ungehorsam were, in den thorm mogen legen.
unde ist der czins forderer mit dem czinsze beerbit in habinder were.
Boon, St. Prätorius
43, 26
(
Ülzen
1579
):
auch nicht alle Menschen von jren Eltern zur gnůge vnd aller notdurfft beerbet vnd versorget sind.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck 
243, 33
(
thür.
,
1474
):
Ticzel Tumpeling in deme gerichte […] nicht beerbeth nach dingphlichtig ist.
Ermisch, Freib. Stadtr.  (
osächs.
,
um 1450
):
die bender sullen auch keinen zu zechmeister kiesen, er sey denne in der stadt beerbet.
Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
Uff weynachten soll niemandt pfanwercken […], er sey den beeigent und beerbet.
der rath wirdts mit mir halten, als mit andern burgern, die was pflichtig und darvor gnungsam beerbet seindt.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
der son […], der von seinem vater mit der genanten hufen beerbet was.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
155, 76
(
schles.
,
1358
):
alle di, di in mynin greniczczin behwsit adir beerbit syn.
Mon. Boica, NF. 1, 
397, 22
(
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
was beerbter guͤter […] verkaufft werden, davon gevellet der herschaft hantlan von 10 ein uͤff gnade.
Behrend, a. a. O. Anm. 5;
Leman, Kulm. Recht ;
Opel, a. a. O. ;
Kisch, a. a. O. ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 455
.
4.
›etw. wie eine Erbschaft übernehmen, in Besitz nehmen‹.

Belegblock:

Helm, Maccabäer  (
omd.
/
nrddt.
, Hs.
A. 15. Jh.
):
Welch volc hat niht beerbet nu | sin riche noch den roub darzu?
Dagons tempel, die schande | ouch wie alle dinc beerbet | da waren unde verderbet.
Luther, WA (
1535
):
weil jr [Christen] kinder der gnade […] seid, […] und dazu beruffen, das jr den segen beerbet.
Anderson u. a., Flugschrr.
23, 10, 27
([
Augsb.
]
1525
):
Das saͤlig seyn die senfftmuͤttigen / dañ sy werden das Erdtrich beerben.
Luther. Hl. Schrifft.
1. Petr. 3, 9
.
5.
›jn. (im Beleg: uneheliche Kinder) für erbfähig erklären‹.

Belegblock:

Große, Schwabensp.  (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
GEwinnet en man eyn kint wnnechtliken, der pabes beerbet iz wol vnde ouch der keyser.