beeigent,
›mit Grundeigentum ausgestattet‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. s. v.
3.
Belegblock:
Opel, Spittendorf
(
osächs.
,
um 1480
):
soll hinfurder niemandt pfannwercken, er sey denn ein burger zu Halle, beehlicht […], beeygent unde beerbet oder heldet nach seines vaters […] tode eygen haus.