beckenlade,
die
.
›Zunftlade der Bäcker‹.

Belegblock:

Wutzel, Rechtsqu. Eferding
78, 27
(
moobd.
,
1599
):
Die ladt soll albegen bey dem obristen oder eltisten zechmaister stehen vnd die pöckhen […] sollen die schlißl zu berürter peckhenladt verwarlich haben.