bauhaftig
(meist),
bauhaft
(vereinzelt),
Adj.
1.
vereinzelt zur Charakterisierung unterschiedlicher Bezugsgrößen; je nach Bezugsgröße: ›bewirtschaftet‹ (von Gütern; vgl.  345); ›dem Landbau ordnungsgemäß nachgehend‹ (von Personen; vgl.  345); ›bewohnt‹ (von einer Gegend; vgl.  1); ›in ordentlichem Bauzustand‹ (z. B. von Mauern; vgl.  67).
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Dertsch, Urk. Kaufb.
408
 (
schwäb.
,
1410
):
also daz sy
[Güter]
bwhaft wärn.
Gereke, Seifrits Alex.
7654
(
oobd.
, Hs.
1466
):
und zugen aber furbas | in ain landt das pawhaft was.
2.
›zur Verarbeitung als Bau-, Zimmerholz geeignet‹;
vgl.  67.
Syntagmen:
b. baum
.

Belegblock:

Schwäb. Wb. (a. 
1549
).
3.
›betriebsbereit, in betriebsbereitem Zustand befindlich, in Betrieb befindlich (von Bergwerken, Hüttenbetrieben o. ä.)‹; als Metonymie: ›laut definierter bergrechtlicher Kriterien rechtlich als in Betrieb befindlich anerkannt‹;
vgl.  16.
Bergrechtliche Texte des Omd./östlichen Inseldeutschen.
Gegensätze:
.

Belegblock:

Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
, Hs.
1433
):
Ist das czwene berge uff czwien gengen gemessin werden by enandir, der von erst gemessin ist, der vorlige sich, der andere blibe buhaft.
Ebd. , Anm. a (
1499
/
1500
):
umb die stollen und zcechen, wie man die bawhafftig halden, sall es pey gemeynen bergkrechten und ordenung unser g. h. beleyben.
alle zcechen, so iczt bawhafftig sein und hinfur bawhafftig werden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
58, 20
 (
omd.
,
M. 15. Jh.
):
welch czynwergk uff clufftenwergk drey virtzehen tage nicht bauwhafftigk gehalten wurde.
Ebd.
90, 4
(
um 1559
):
Ab auch wasserziehen, bercklaufen ader schneschoren ein zeche bauhaftig erhalten. Kein zeche mag mit waßerziehen ader bercklaufen und ziehen bauhaftig erhalten werden, es were dan, das die tiefesten geweldiget ader stolorter. Doch sol es mit nachlaßung des berckmeisters also erhalten werden. Deßgleichen kan kein zeche mit schnescharren erhalten werden, wo nicht der raßen vorriczt wirt ader arbeit auf den stein geschicht. Da aber einer einen haspel seczte ader wetter furthe, damit kan er sein zeche wol mit bauhaft erhalten.
Ebd.
133, 14
(
1616
):
Die klage helt eine zeche auch bauhaftig. Alle fundgruben, massen und stollen, so in der klage begriffen und namhaftig gemacht werden, helt die klage bauhaftig biß zur zeit der hülfe.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
24, 6
(
osächs.
,
1537
):
auch ii wehr ausserhalb der vierung der massn bauhaftig haltn nach anzaigen und erkhantnus her pergmeisters.
Ebd.
78, 27
(
1543
):
das er beide mossen mit einen schachte bauhaftig halden magk.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.  (
schles.
,
1479
):
so hat globt der gnante Jorge Cluger, im die
[Bergwerke]
wedir czuantworten und geweren bauhaftig, als bergwergs recht ist.
Ebd.  (
1529
):
so einer gewerkschaft zwen drey oder vier perge in einem feld bey einander ligende mit einem gepew bauhaftig zu erhalten zusammengeschlagen und nachgelassen wirdet.
Ebd. (
1533
):
so die gruben perge oder zechen in dreien anfarenden schichten nacheinander nicht pauhaftig gehalten.
Ebd. (
1543
):
dass dennoch wir und unsere nachkommen daran ein ziemlich bauhaftig bergwerg haben mogen.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
6
(
mslow. inseldt.
,
1492
):
So soll man den schacht : ader schurff auff daß wenigist : In viercz(e)nn tag(e)nn ein mall pawhaft halt(e)nn Ist es ein schurff : so soll mon ein trog voll czwen ader dreÿ herauß schutt(e)nn
. […]
wer auf solche Manu(n)gk seine schecht nit pawhafft helth : kumpt ymancz der daruber bittet So mag man sy alß dan hin geb(e)nn : helt er sÿ ader pawhafft alß ob(e)nn schrib(e)nn stet vnnd begriff(e)nn, so mag er ÿrer geprauch(e)nn mit recht alß lang er will.
Ebd.
21
:
vnd hilt die selbigk farth nit bauhafft.
Ermisch, a. a. O. ;
Löscher, a. a. O.
120, 26
;
Weizsäcker, a. a. O.
12, 31
;
22, 36
;
122, 1
;
Wutke, a. a. O. ; ;
Piirainen, Igl. Bergr. 
25b, 31
;
ders., Stadtr. Kremnitz
2
;
Veith, Bwb. .