baugut,
das
;–/-er
+ Uml.1.
›landwirtschaftliches Gut, bebautes Stück Land, Acker‹, teilweise ohne Schlußmöglichkeit auf die Abgabepflichtigkeit des Besitzes, teilweise deutlich im Sinne von ›abgabepflichtiger Grundbesitz‹; Belegblock:
NVwe gebuwe gescheen nit allein in hußlichen gütern sonder auch in Bugütern des veldes.
Ebd.
303, 2
: Die verwunschte Buguter des velds wider in buwe gestelt oder võ nuwem gemacht mogen werden.
Ebd.
306, 3
: Von graben […] furchen. und der glychen zwuschen Buguteren des veldes.
1 pawguͤtlein, daz seins vaters gewesen ist.
welcher in gmelten buͤwgutteren […] ghoͤwet oder geaͤmbdet habe.
Wölche aber ligende buwguͤter, räben, acker, matten etc. besitzendt, derselben jeder sölle järlich […] von jeder jucharten buwlichen erdrichs 2 ₰ stüren.
welche zwei dritteil sie vor jarn vom stift Neustatt sambt desselben baugütlein erkauft.
es soll niemands […] kain neuen bau fürnemmen oder sonst neuerung anfahen weder in heüßlichen oder paugüetern.
wein die nicht sein baugut sind oder von eim in dem markt gesessen gekauft hat.
Graf-Fuchs, a. a. O. ;