bauerstecke,
der
.
›Gerichtsstab, Zeichen richterlicher Gewalt des Versammlungsvorsitzenden‹.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath  (
rib.
,
1627
/
37
):
Wan der baurmeister geseßen ist mit seinem baurstecken, soll kein nachbar so mutwill, frei, köen und frevel sein, daß er ein wort redet ohne urlauf des baurmeisters.