bauersman,
bauerman
(letztere Bildung vereinzelt), der
;-s/bauersleute
.›Bauer, landwirtschaftlich Tätiger‹; mit ähnlichen Wertungen wie
bauer
(der
) 1 belegt, ebenso in ähnlicher Unterscheidung vom Bürger sowie vom Adligen; metonymisch: ›Figur, Kleinplastik, einen Bauern darstellend‹.Syntagmen:
den b. beschweren / peinigen
; b
. (Subj.) etw. verkaufen, das feld besamen, sich auf pacht befleissen
; ein gut mit einem b. besetzen, an dem b. zornig sein
; elender / einfältiger / unverständiger / gemeiner / fleissiger / frommer / unverdorbener b
.; b. auf dem lande, im dorf
.Belegblock:
ween ein pawersmahn was zu vorkauffen hatt, welchs er auf seinen guttern erbawet, das sall er […] queit zu werden, macht haben.
Der Land- oder Bauersmann mit ziemlichen Beschwerden an Jagd vnd Huffen Geldern vnd extraordinari Auflagen beschweret, daher mancher in dem Vermögen nicht ist, seine Felder vollstendigck zu besaamen.
Sintmal das pauerleut hergepet under einander nicht erben, wider geben noch nemen von recht, sunder hergepet erbet niemands, dan die von ritters art sein.
der bawrßman hat dem Euangelio wee gethan / welches sie es zum schanddeckel gemacht haben yhrer boßheit.
Auch thut sich iezt der baursman befleißen | Auf große pracht, gleicht sich eim edelman.
das thal […] wurt vom gemainen bursman, dem die alten historien nit bewist oder anmuetig, zu diser zeit das Berenthal benent.
Ein Bawersmañ gelangt wiederumb zu seinem Verstand vnd guter Vernunfft / deren er beraubt gewesen.
Bawrsmans Sohn laß Roͤßlin stahn / es thut dir wol etwas geringers. Dem Bawrsman ist sein garten so nutzlich / als sein gemestes Schwein.
Ein silberner baursmann.
ein lantherr, rittermessiger oder ander ansechlicher vam adel oder pauersman.
daß Georgius so viel als terrae cultor, das ist / ein Bauersmann lautet / so weiß ich daß dieser H. Bauersmann forderst den guten Saamen auf den Wiennerischen Grund werffen wird.
Eschenloher. a. a. O. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 176, 15
; Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
197, 11
; Winter, a. a. O. ;
Qu. Brassó
4, 287, 40
; Schmitt, Ordo rerum
168, 2
; Voc. inc. teut.
s iijv
; Preuss. Wb. (Z)
1, 434
; ‒
Vgl. ferner s. v. .