bauermeister,
der
;
-s/-Ø
, auch
-e
sowie
-s
.
›Vorsteher einer Land- oder Stadtkommune; Vorsitzender eines ländlichen Gerichtes‹; auch ›Amtsbote‹; die genaue rechtliche Stellung ist aus dem Belegmaterial nicht hinreichend erschließbar; im Bestimmungswort scheint teilweise die unter
bauerding
angegebene Bedeutung, teilweise diejenige von
bauer
1 vorzuliegen.
Rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
, , ; .
Syntagmen:
den b. ansetzen / wälen / absetzen, einen b. (wohin) schicken
;
b
. (Subj.)
fragen / richten / rügen
;
jn. zu b. setzen, jn. zu einem b. wälen
;
mit wissen des b
.;
b. zu
[+ Name der Stadt],
b. in der dorfschaft
;
b. des weilers / dorfes / hofes / gutes
.
Wortbildungen:
bauermeisterampt
(a. 1511).
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
1, 1604
f.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath  (
rib.
,
1627
/
37
):
Wan das baurgeding in der kirchen ausgerufen ist, daß ein jeder da erscheinen soll, und einer ausbleibt ohn wißen des baurmeisters.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck 
262, 14
(
thür.
,
1474
):
der genante Hentcze von Mosen unde der burmeister […] mussen met yres selbist hant uff den heylgen sweren.
Dinklage, Frk. Bauernweist. 
45, 23
(
nobd.
,
1465
):
die ersamen menner Ditz Heimbrich schulteis des richs, Michel Geier und Endres Lutze beide bauermeister zu Guchsen.
Ebd.
88, 17
(
1446
):
wer uff dem furwerck sitzet, ist er der gemeynde gevellichen, so sal man ine zü buremeister setzen.
Ebd.
108, 23
(
um 1540
):
sprich ich zu recht, das die bauerenmeister, der hueter […] drey tag vor der ainigung zu lesen macht haben.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
hat ain gemaind bed vorgemelt bawrenmaister herein gein Rotenburg in die statt in Hanns Cunrats haws geschickt.
ließ der ausschuß etlich offen brief […] an die rotenburgischen hauptlewt, bawrnmaister und gemaind aller rotemburgischen dorfer, weyler, höfe und anderer guter, […] ausgeen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1617
):
die bauren- oder dorfmaister sollen mit wissen und willen der ambtleuth zue Thannenburg erwölt werden.
Grimm, Weisth. (
1580
):
Weil man jährlich die wrugen einbringen musz, wer das thun sol? Die beiden bauermeisters.
Ebd. (
1605
):
das brot aber für die hunde soll der bauermeister im dorfe samblen.
Ebd. (
1473
):
die sieben schœpfen sœllen alle jahr einen ausz inen wehlen zu einem dorfmeister oder baurmeister, und der selb sol einen zu ihme wehlen, also dasz zwen baurmeister sein sœllen.
Hertel, UB Magdeb. ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Vgl. ferner s. v. .