bauerding,
das
;
-s/–
.
›Bürgerversammlung, Versammlung der in einem städtischen Rechtsverband wohnenden Personen‹; metonymisch: ›Gerichtsversammlung‹; vgl.
bauer
(
der
) in der nrddt. belegten Bed. ›Nachbar, (vollberechtigtes) Mitglied einer Landgemeinde, Markgenosse; Gerichtsgenosse‹ ().
Nrddt.
Wortbildungen:
bauerdingsglocke
.

Belegblock:

Chron. Magdeb. 2, 
71, 13
(
nrddt.
,
1565
/
6
):
wie der Churfürst einzog, lautet man die Buhrdings glocken, da sein unser bürger ein gros teil auf dem marckt erschienen.
Ebd.
203, 17
(
1524
):
das […] Eyn Radt der Altenstadt Magdeburgk in eynem gemeynen Baurdinge hat lassen abekundigen unnd gebytten, das […].
Hertel, UB Magdeb. (
nd.
/
omd.
,
1469
):
das der rath mit den gemeynen burgern alle jar uff dem rathuse drie burdingk halden […] sal.
wem das burdingk alszo zcugesagt und vorkundigt wirdet, qweme der nicht, der wettet dem rathe eynen schilling pfennige.