battung,
die
;
/auch
;
zu , .
1.
›in einem besonderen Rechtsverhältnis an einen Pächter verliehenes Grundstück‹; zur Art des Rechtsverhältnisses vgl. : ›abgabefreies Grundstück, das der Pächter dann erhält, wenn er ein anderes Grundstück gegen Abgabe der Hälfte des Ernteertrages bebaut‹; metonymisch: ›von einer ‘Battung’ trotz Abgabefreiheit verlangter Zins‹;
vgl.  2.

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1670
):
soll keiner seine weingarten oder battung macht haben […] zu vereusern […] und soll ein jeder seine weingarten und battung specificiren bey verlust seiner belehnung.
auch zehenden, battung oder drittheil trauben und garben auf andere guter oder von anderer herren guter auf die Marienstättische guter erlagt habe.
2.
wohl ›Zwischengewinn‹.
Syntagmen:
b. nemen
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1374
).