banzeit,
die
.
1.
›Zeitraum eines Nutzungsverbots‹;
vgl.
2
 37.
Zur Sache:
Bader, Rechtsformen.
1973, 201
f.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 154, 3
(
schwäb.
,
um 1560
):
es sollen der schultheiß [...] die ösch, wisen und auchtwayden zur gewohnlichen zeit bannen, [...]. Diejenige aber, so die bannzeit nicht halten [...] sollen 1 ℔ heller straff geben.
2.
›Zeitpunkt, zu dem ein Bannzaun ausgebessert werden muß‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1557
):
ain vertrag [...] daß kainer kain gelt geben sunder die nachpern zu rechter pannzeit all miteinander friden sollen.
3.
›Zeitraum, in dem Bannwein ausgeschenkt wird‹.

Belegblock: