banwart,
der
;
–/-en.
›von einer Herrschaft eingesetzte Person mit Aufsichts-, Pflege- und Verwaltungsaufgaben (vereinzelt auch mit Polizeifunktion) für einen bestimmten Bereich oder ein bestimmtes Gebiet (z. B. über Felder, Obstanlagen, Weinberge, einen Wald)‹;
vgl.
2
 5.
Fast ausschließlich wobd. belegt; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 2,
1
 4, , , , .
Syntagmen:
einen b. haben / halten / gewinnen / setzen
(mehrmals)
/ kiesen / nemen, einen b. zu / über etw. verordnen
;
b.
(Subj.)
etw. bieten / verbieten / schwören, b. e. S. nachgehen, b. etw. rügen, b. jn. ergreifen / pfänden / angeben, b. einen eid schwören, güter verhüten, brenholz auszeichnen, über etw. erfinden, b. von der herschaft verordnet [sein], b. die reben / den berg behüten
;
dem b. den lon bessern
, [eine best. Geldsumme]
geben, zulassen [etw. zu tun], gebursame dem b. lonen
;
männer zu banwarten setzen, jn. durch den b. pfänden, mit dem b. überkommen, von dem b. ergriffen / beklagt werden
;
b. über feld / korn / wein / holz, b. auf dem feld, in den reben
;
dienst / eid der banwarten
;
geschworener / verordneter b.
Wortbildungen:
banwartampt
(auch
banwartenampt
),
banwartlon
; im sind noch belegt:
banwartgarbe
,
banwartschaft
(jeweils ohne Bedeutungsangabe und ohne Zitat).

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
1450
):
Der meier solle an dem sonnentag den bannwart fragen, dasz er bei seinem eid sage und angebe, welche gefräflet haben. itlem der bannwart solle auch bieten und verbieten; und wasz er verbietet, mag oder kan der meier entshlagen.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1462
):
daz der von Núwenburg banwart iemand in iren owen dez Rins uf schaden ergriffe, den mag er pfenden.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1552
):
so ist ain erbarer rath dahin bedacht [...] acht banwarten und namblich in jedem veld [...] zwen zů haben.
Kläui, Schweiz. Urbare
3, 192, 3
(
halem.
,
um 1370
/
80
):
das banwartampt [...] git jerlich eim ieglichem banwart 5 lib.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
ligende guͤter [...] so wyt die durch vnser Statt / ouch der von Herdern vñ Adelhusen banwarten verhuͤtet sollen werdẽ.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1545
):
Die banwarten [...], so disen summer über die guͤtter und über das obs uf der allmend gsetzt sind, schwerent der statt Bern - - -, fruͤy und spat [...] sorg und uffsächen zehaben.
Ders., Gebiet Bern (
halem.
,
1690
):
dise große hüeter- und banwardtlöhn in denen räburbahren.
Schib, Urk. Laufenb.
313, 10
(
halem.
,
1605
):
wan der bahnwarth zue Keisten brennholz für die stüft und gottshaus Sekhingen aus zue zeichnen erforderet wirdt.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1500
):
das man den banwarten iren lon gebessert hat, deßhalben si vlissig uffsehen haben sollen, so ist hiemit ouch angesehen, wa hierüber ainem tags oder nachts schaden beschicht, [...] denselben schaden sollen die banwarten gelten dem, dem der schad bescheen wer.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 780, 33
(
schwäb.
,
1622
):
der eschhey und bannwart solle schweren einen leiblichen ayd [...], daß er wolle in der gemein holzeren, auch in dem ösch, in ackeren, mederen und wissen und waß an bann ligt, trewlich reichen und mit allem fleiß beschürmen.
Kocher, Rechn. Schönenwerd
357, 63
;
Grimm, a. a. O. ;
Kläui, a. a. O.
3, 50, 22
;
192, 9
;
221, 17
;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ; ;
ders., Recht Laupen ;
ders., Gebiet Bern ; ; ;
ders., Zivilr. Bern ;
Boner, Urk. Zofingen
366, 4
;
398, 5
;
Boner, Urk. Aarburg
202, 54
;
ders., Urk. Aarau
899, 9
;
Schib, a. a. O.
386, 4
;
Merk, a. a. O. ; ;
Geier, a. a. O. ; ;
Gehring, a. a. O.
327, 18
;
372, 10
;
487, 29
;
515, 5
;
Wmu
1, 143
;
Haltaus
98
;
Vorarlb. Wb.
1, 234
.