banteidingsverordnete,
der
;
–/-n.
›Vertreter der Herrschaft im Bannteiding‹;

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
E. 17. Jh.
):
so soll erstlichen der richter, die burger, hernach die bergleüt wachtmeister zöchmeister weinzierl etc. zu dem gerichtstisch wo die panthattungsverordneten mit ihrer canzlei sizen vortretten.