banteidingsverordnete,
der
;–/-n.
›Vertreter der Herrschaft im Bannteiding‹;
zu 1.
Belegblock:
so soll erstlichen der richter, die burger, hernach die bergleüt wachtmeister zöchmeister weinzierl etc. zu dem gerichtstisch wo die panthattungsverordneten mit ihrer canzlei sizen vortretten.