banschaz,
der
.
– Wobd.
1.
›Abgabe an die Kirche bzw. den Kirchherren‹; z. T. eine Art Bußgeld, z. T. als Gebühr für die Verhinderung bzw. „Aufhebung der im Ausschluß von den Sakramenten bestehenden kleinen Excommunikation, die als Einleitung des kirchlichen Strafverfahrens gegenüber kirchlichen Vergehen [z. B. bei Sexualdelikten oder bei Nichteinhaltung der Sonntagsheiligung] verhängt wurde“ (so );
vgl.
2
 9.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  5, .
Syntagmen:
den b. geben
(mehrmals)
/ ausrichten / bezalen / reichen / verfallen / beziehen / einnemen, untertan den b. schuldig sein, den b. dem kirchherren geben / entrichten, pfaffe den b. von jm. nemen
;
b.
(Subj.)
in der kirchhöre fallen
(›anfallen‹),
b. dem leutpriester zuhören, b. den priestern vorbehalten sein
;
jn. eines b. wegen anfallen, des b. halb etw. gestatten
;
dem b. nachfragen
;
um einen b. dem pfarrer
[eine best. Summe]
schuldig sein, sich auf b. legen
, [eine best. Summe]
/ ein fas wein zu b. geben.

Belegblock:

Anderson u. a., Flugschrr.
14, 8, 32
(
Straßb.
1524
):
die vier opffer geben vnd zalen sollen / darzů seelgereth / bannschatz / vnd anders so bitzhaͤr gewonheit ist geweßt.
Leisi, Thurg. UB
7, 885, 4
(
halem.
,
1332
):
Von dem gelt můs der convent gelten eweklich bischoflichú reht dem bischof und banschaz und dar zů ain capplan fuͤran.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
undertanen, die sich ab irem bischof von Costens vilerlei uͤbriger beschwerden erklagten, fuͤrnemlich der citationen super objitiendis, subsidiencaritativen, hůren-uberzins, êgerichten, baͤnnen, banschaͤtzen, begraͤbten der gfarlich verstorbnen, und ander me klaͤbrůten.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1562
/
4
):
Welche mans oder weibs personen an dem selbigen [Eebruch] schuldig erfunden, das sölliche erstlich dem pfarrer, darunder sy gesessen, one widerred den banschatz verfallen und darfür geben söllen vier guldi.
Krebs, Prot. Konst. Domkap.
8051
(
nalem.
,
1524
):
Jac. Groß plebanus
meldet, daß die Untertanen
den clainen zehennden, selgrät, opffer, bichtgelt, richtgelt, banschatz vnnd derglychen pfarrlicher rechten nitt mer raichen noch geben wollen.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
Schweiz. Id. ff. (a.
1334 ff.
, reich belegt).
2.
›Geldbuße für die Mißachtung bestimmter Gebote bzw. Verbote‹;
vgl.
2
 9.
Syntagmen:
den b. einnemen / unbilligerweise nemen, den b. von vieh nemen
;
der b.
(Subj.)
js. sein.

Belegblock:

Schweiz. Id. (
ab 14. Jh.
).
3.
›jährliche Abgabe an die Bannherrschaft‹, dazu zählt auch die Gebühr für die Erlaubnis, ein Gewerbe ausüben zu dürfen.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Syntagmen:
den b. nach anschlagung der häuser geben, haushabe dem pfarrer järlich
[eine best. Summe]
b. geben
;
b. von den wirten.

Belegblock: