banschaz,
der
.– Wobd.
1.
›Abgabe an die Kirche bzw. den Kirchherren‹; z. T. eine Art Bußgeld, z. T. als Gebühr für die Verhinderung bzw. „Aufhebung der im Ausschluß von den Sakramenten bestehenden kleinen Excommunikation, die als Einleitung des kirchlichen Strafverfahrens gegenüber kirchlichen Vergehen [z. B. bei Sexualdelikten oder bei Nichteinhaltung der Sonntagsheiligung] verhängt wurde“ (so ); Syntagmen:
den b. geben
(mehrmals) / ausrichten / bezalen / reichen / verfallen / beziehen / einnemen, untertan den b. schuldig sein, den b. dem kirchherren geben / entrichten, pfaffe den b. von jm. nemen
; b.
(Subj.) in der kirchhöre fallen
(›anfallen‹), b. dem leutpriester zuhören, b. den priestern vorbehalten sein
; jn. eines b. wegen anfallen, des b. halb etw. gestatten
; dem b. nachfragen
; um einen b. dem pfarrer
[eine best. Summe] schuldig sein, sich auf b. legen
, [eine best. Summe] / ein fas wein zu b. geben.
Belegblock:
die vier opffer geben vnd zalen sollen / darzů seelgereth / bannschatz / vnd anders so bitzhaͤr gewonheit ist geweßt.
Von dem gelt můs der convent gelten eweklich bischoflichú reht dem bischof und banschaz und dar zů ain capplan fuͤran.
undertanen, die sich ab irem bischof von Costens vilerlei uͤbriger beschwerden erklagten, fuͤrnemlich der citationen super objitiendis, subsidiencaritativen, hůren-uberzins, êgerichten, baͤnnen, banschaͤtzen, begraͤbten der gfarlich verstorbnen, und ander me klaͤbrůten.
Welche mans oder weibs personen an dem selbigen [Eebruch] schuldig erfunden, das sölliche erstlich dem pfarrer, darunder sy gesessen, one widerred den banschatz verfallen und darfür geben söllen vier guldi.
Jac. Groß plebanus
meldet, daß die Untertanen
den clainen zehennden, selgrät, opffer, bichtgelt, richtgelt, banschatz vnnd derglychen pfarrlicher rechten nitt mer raichen noch geben wollen. Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
Syntagmen:
den b. einnemen / unbilligerweise nemen, den b. von vieh nemen
; der b.
(Subj.) js. sein.
Belegblock:
3.
›jährliche Abgabe an die Bannherrschaft‹, dazu zählt auch die Gebühr für die Erlaubnis, ein Gewerbe ausüben zu dürfen.Syntagmen:
den b. nach anschlagung der häuser geben, haushabe dem pfarrer järlich
[eine best. Summe] b. geben
; b. von den wirten.