banpfenning,
der
;
alle Bedeutungen semantisch an
2
ban
9 anschließbar.
1.
›bei einem Bannteiding Abgabe jedes Teilnehmers an den Richter‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1. H. 16. Jh.
):
Das ander pantaiding sol jarlich [...] gehalten werden, alda sol ain burgerschaft ir gerechtigkait mit dem panpfening erlögt haben.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
ain jeder angeseßener [...], es sei weib oder man, so in der gegent ist [...], sollen auf den bestimbten tag zu der pantaidung kummen [...], auch sich mit seinen panpfening dem gegentrichter vor recht und offentlicher schran erzaigen.
Ebd. (Hs.
17. Jh.
):
soll damall auch ein jeder burger sein gerechtigkait mit ainen panpfening verlegen [...] mit disen worten: der herr marktrichter woll mich darbei schuzen und hanthaben.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1643
):
welcher den ponthädung beiwohnen will, der [...] erlege vermüg alten [...] gebrauch nach den panpfening [...] welcher [...] den panpfening nit entrichten thuet, der ist gleichsfalls wandl verfalln.
Mell u. a., a. a. O. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ;
Öst. Wb.
3, 49
.
2.
›Gewerbeabgabe‹, lt. Glossar der Ausgabe
Dirr, Münchner Stadtr.
: ›„regelmäßig wiederkehrende Abgabe, gezahlt an den Inhaber des Gerichtsbannes zur Entschädigung für den durch Exemtion verursachten Entgang von Bußgeldern“‹.

Belegblock:

Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
um 1365
):
Alle leitgeben und prewen suͤllen dem richter ze drein chottemper in dem jar panpfenning geben, [...], schůster und ledrer zwir in dem jar, und die pecken dreystund in dem jar ze dreyn kottemper.
Auer, Stadtr. München ; ; ; ;
Dirr, a. a. O. ; .
3.
›Akzise, Abgabe, die anläßlich von Märkten gezahlt werden mußte und der Erhaltung von öffentlichen Gebäuden diente‹.

Belegblock:

Rwb (a.
1602
).
4.
›Gebühr an den Bannwart‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Schwäb. Wb. (a.
1519
).