bannisieren,
V.
1.
›jn. aus einem bestimmten Gebiet verbannen, jn. des Landes, der Stadt verweisen‹; im Rechtsleben bei säumigen Schuldnern als Sanktion gebraucht;
vgl.
2
 8.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  10.

Belegblock:

Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
so sie [Spannier] von ihrem beginnen nicht bald abstehen, dannenhero auß vnserem Reich bannisiret werden, so sind sie ja viel ärmer als die andere verdampte.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1527
):
Wan der verkäüffer nicht bey mittlen, soll derselbe, biß er der straaff gnug gethan haben wird, von statt und land bannisiert werden.
Jones, French Borrowings
138
.
2.
›etw. mit einem Verbot belegen‹, je nach Bezugsgröße: ›etw. (z. B. geringhaltige Münzen) verbieten‹; ›(einen Pestort) isolieren, vor der Außenwelt abschließen‹;
vgl.
2
 3.

Belegblock:

Schmeller/F.
1, 243
(a.
1616 ff.
).