bannisationseid,
der
.
›Eid, mit dem ein wegen säumiger Zahlungen aus einem Rechtskreis Verwiesener diese Verweisung als Sanktion anerkennt‹;
vgl.  1.

Belegblock:

Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1595
):
Der von dem Vergeltstagten zu schwörende
bannisations-eyd
lautete:
Hierauff schwöre ich einen leiblichen eyd zu got, daß (ich) fürohin mrgh und o, der statt Bern land und gebieth weder bey tag noch nacht nicht mehr betretten wolle, bevor ich erweißlich gemacht, daß ich meine schuldglaübiger zum vernügen befriediget
[Regest].