bannergut,
das
;
–/-er
+ Uml.
wohl ›lehnspflichtiges Gut, dessen Besitzer ein eigenes Banner führen darf‹;
vgl.  3.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
1573
):
dieienige, so bannergutter inhaben, sollen zu allen herngedingen ein ieder von seinetwegen einen man zum gericht zu G. haben, der ire gutter veriehe vnd verstehe.