banmarkt,
der
;
-s/–.
– Oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Markt, den eine Gemeinde mit eigener Gerichtsbarkeit abhält‹, so das Glossar der Ausgabe
Winter, Nöst. Weist.
; denkbar wäre auch folgende Bedeutungsangabe: ›Markt, dessen Rechtsregelungen auf Bannrecht beruhen‹;
vgl.
2
 1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1539
):
das oel [...] soll in der fasten nicht heher [...] verkauft werden dann es auf dem panmarkt zu Mölckh am erchtag gilt.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
So ainer [...] ain fräfl in ainem ponmarkt anfieng, das hat ain marktrichter daselb zu richten und zu strafen; beschicht aber der frävel von obgemelten persohnen ausserhalb den ponmarkts auf dem landgericht oder urbar.
Winter, a. a. O. ;
Wmu
1, 140
.
2.
›Marktflecken, Ort, der besonderen Schutz, besondere Privilegien oder Rechte genießt‹; speziell: ›Marktflecken mit Banngerichtsbarkeit‹; Metonymie zu 1.
Syntagmen:
b. das landgericht besitzen
;
dem b. freiheit / gerechtigkeit geben
;
in einen b. faren, jn. in einem b. pfänden
;
bürger im b.

Belegblock:

Hör, Urk. St. Veit
93, 26
(
moobd.
,
1368
):
wa wir di haben oder fuͤrbaz gewinnen, auf wazzer, auf land, inner land oder auzzer land, in pansteten oder in panmaͤrchten.
UB ob der Enns
10, 194, 1
(
moobd.
,
1383
):
widrigenfalls er oder sein etwaiger Beauftragter
in pansteten noch in panmerkchten noch pey veste noch auf dem land gelaytz oder freyung nyndert geniessen
soll [Regestbeleg].
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1561
/
72
):
freihaiten und gerechtigkaiten, so von irer fürstlichen gnaden dem panmarkt Zell im Pinzgau von ainem fürsten auf den andern genediklich gegeben und bestätt worden.
Herzog, Landsh. UB
167, 4
;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;