banmarkt,
der
;-s/–.
– Oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Markt, den eine Gemeinde mit eigener Gerichtsbarkeit abhält‹, so das Glossar der Ausgabe ; denkbar wäre auch folgende Bedeutungsangabe: ›Markt, dessen Rechtsregelungen auf Bannrecht beruhen‹; Belegblock:
das oel [...] soll in der fasten nicht heher [...] verkauft werden dann es auf dem panmarkt zu Mölckh am erchtag gilt.
2.
›Marktflecken, Ort, der besonderen Schutz, besondere Privilegien oder Rechte genießt‹; speziell: ›Marktflecken mit Banngerichtsbarkeit‹; Metonymie zu 1.Syntagmen:
b. das landgericht besitzen
; dem b. freiheit / gerechtigkeit geben
; in einen b. faren, jn. in einem b. pfänden
; bürger im b.
Belegblock:
wa wir di haben oder fuͤrbaz gewinnen, auf wazzer, auf land, inner land oder auzzer land, in pansteten oder in panmaͤrchten.
widrigenfalls er oder sein etwaiger Beauftragter
in pansteten noch in panmerkchten noch pey veste noch auf dem land gelaytz oder freyung nyndert geniessen soll [Regestbeleg].