bankrürig,
Adj.
›in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes gehörend‹;
zu  16.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1616
):
haus oder hof, busch oder broich gelegener bankröhriger gutern.
Ders., Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
1635
; Hs.
A. 18. Jh.
):
von guteren, so unter selbiges gericht gehören oder dahin bankrurig seint.