banholz,
das
;
–/-er
+ Uml., vereinzelt auch ohne Umlautkennzeichnung.
›Waldgebiet bzw. bestimmtes Waldstück (vereinzelt auch ein einzelner Baum), in dem der Allgemeinheit einzelne oder alle Nutzungsrechte der Herrschaft, die die Banngewalt hat, vorenthalten sind‹;
vgl.
2
 14.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
b. melden / heien
(›hegen‹)
/ öffnen / hacken / verhauen / in dem eigen haben
;
b.
(Subj.)
verboten / frei sein, b. in ban gelegen sein, b. in js. güter gehören, b. in einem schlag stehen, b. seinen wandel haben, etw. b. sein
;
feuer in b. werfen, mähder / äcker an js. b. stossen, im b. holz hauen / nemen, im b. hacken / bauholz ausgeben / reuten / schwenden, abholz im b. nemen, jn. im b. begreifen
(›festnehmen‹),
im b. verwüstung zufügen, mit dem b. zu schaffen haben, etw. in b. und schirm legen
;
b. des gotteshauses / dorfes, b. zu nottdurft eines marktes
;
viehtrieb in b., bach im b., ansprache um b.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
32, 31
(
rhfrk.
,
1426
):
hant sie furbracht und geruget, das yres dorfes banholzer verhauwen werden.
Schnelbögl, Salb. Karls IV.
131, 22
(
nobd.
,
1366
/
8
):
Si sullen auch hawen pirken, espein, erlein, heslein, hagenpuchein, masholtrein; daz ander ist panholz.
Kläui, Schweiz. Urbare
2, 235, 5
(
halem.
,
1345
):
ob dem Banholtz den fuͥnften teil, dem man spricht ein hoͧwete.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1561
):
mag ouch ein schultheis [...] im Gornigel, Gibeleck, Schlegweg und andern banhöltzern, da man gewondt hat, buwhöltzer ußzegeben, nach gstalt der sach und sinem gůtbeduncken holtz zů erlouben.
Ders., Gebiet Bern (
halem.
,
1577
):
verwuͤstung, so [...] in ir gnaden bannhöltzern [...] täglich zůgefuͤgt wirt,
ist für nötig angesehen, diese Hölzer
nochmaln in bann und schirm ze legen.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1508
):
wölcher dem andern in sinen banhöltzern oder dem raut in sinen banhöltzern tags oder nachtz geriegt wird, der verfalt dem raut bi nacht 3 ℔ und tags ain ℔.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1577
):
Waß [...] den vichtrib in der Gmündischen underthanen [...] bannhöltzer anlangen thuet, [...] daß [...] allein die inhaber solcher ihrer aignen besitzlichen und in ihre güeter gehörigen banhöltzer zu treiben und zu hüeten macht gehabt.
Bischoff, Steir. Landr. (
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
All haywisen, panholcz vnd nachtecz sind verpoten pey funf phûnten, als weit daz lant ist.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1561
/
72
):
wir öffen und melden auch zwai panhölzer zu notturft des markts Zell, [...] darinnen soll niemand nichts abschlahen [...] noch schwenten, bei der straff leibs und guets.
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
Ders., Zivilr. Bern ; ;
Welti, Stadtr. Bern ;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen ;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 165, 14
;
725, 23
;
791, 51
;
Winter, Nöst. Weist. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Bischoff, Steir. Landr. ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ; ; ;
Wmu
1, 140
;
Vorarlb. Wb.
1, 233
.