banhaller,
der
.
›bestimmter Geldbetrag, der in den gebotenen Gerichtssitzungen erlegt werden muß, Abgabe bei Abhaltung des Bannteidings‹;
vgl.
2
 9.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
gibt jeder dem richter den gerichts- oder panhaller in jedem pandeding; davon gibt in der richter wider zu vertrinken zwen pfening, und alle die den panhelbling dienen gehören ins gericht und geben den zehent.