banbuch,
das
.›Aufzeichnung der Rechte und Pflichten einer Herrschaft und ihrer Untertanen‹; metonymisch: ›Pflicht der Untertanen‹;
Syntagmen:
das b. verlesen / halten
(letzteres zur Metonymie); b. über etw.
[ein Besitztum]; vorschrift des b.
Belegblock:
auch wird ihnen über vorschrift des paanbühl nicht alles holz umsonst gegeben.
Panbuech aller Kapfenbergerischen unterthanen [...] so von der herrschaft zu erhaltung gueter ordnung [...] zu halten verordnet.