ban|anger,
der
;
-/-Ø
+ Uml.
›eingefriedetes Wiesen- oder Landstück, das nicht als Gemeindetrift benutzt werden darf‹;
zu
1
 1, vgl.
2
 35.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1625
):
es seind auch nur drei panänger im gericht Altenthann.