bachtag,
der
.
›Tag, an dem die Bäcker backen dürfen bzw. zum Backen verpflichtet sind‹.

Belegblock:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
solle keiner dem anderen ohne erlaubnus an seinem bachtag eintrag tuen.
sollen sie sich auch also befleißen, daß sie keinen tag ohn new gebachen brot seien, und sich der bachtagen halber volgender gestalten vergleichen.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1585
):
das kein meister ires handtwerchs uf ordenlichen bachtagen am abendt vor der sechsten uhr khein fhür im ofen haben [...] söllen.
Ebd. (
1657
):
Es söllend auch die ... iseler alle bachtag, bald hie bald dort, mit einem weibel umbgehen, die brot fecken und wägen.