bacheinung,
die
.
›Strafe wegen Verstoßes gegen die Bachordnung‹ (im Beleg wegen nicht vorgenommener Säuberung und Instandhaltung des Bachbettes).
Bedeutungsverwandte:
vgl. .
Syntagmen:
b. teidigen
;
etw. zu b. verfallen sein.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
103, 4
(
rhfrk.
,
1535
):
dieselbige gemeind solle zwanzig sechs pfund heller zue bacheinung verfallen sein.