bürgerschaft,
(häufig:)
burgerschaft,
die
;
–/-en
.
– Gehäuft in urkundlichem Schrifttum.
1.
›Bürgerrecht‹;
zu
1
 2.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .
Syntagmen:
die b. abtragen / aufgeben / aufsagen / geniessen / gewinnen
.

Belegblock:

Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1435
):
wer die burgerschaf hait of gilt hieentuschen, die sall bruwen, as hernae geschreven steit.
Schoop, Qu. Düren
2, 1, 15
(
rib.
,
1545
):
wilcher alsoe inkompt und brengt solchen schein, derselvige sal schuldich sein sine burgerschaft zu werfen und gelden als mit VI gulden.
Schmidt, St. Kastorst.
2, 466, 38
(
mosfrk.
,
1465
):
darumb yr uns burgerschaft, schyrme und fryheit meynet uffgesagt haben.
Foltz, UB Friedb. (
hess.
,
1334
):
die ir burgirschaf ufgebin durch das, das sie nicht der stad durften helfin.
gebet der burgman die burgmanschaft uf oder der burger die burgerschaft um die sache, der ensal nummerme burgman oder burger werden.
Schmidt, a. a. O.
50, 37
;
471, 16
;
472, 38
;
474, 9
;
480, 16
;
507, 37
;
Voc. inc. teut.
d iiijv
;
t viijr
;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 877
;
2.
›Gesamtheit der Bürger einer Gemeinde, Stadt‹;
zu
1
 2.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
jn. in die b. aufnemen; die algemeine / arme / dumme / ersame / gemeine / gesamte / junge b
.

Belegblock:

Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
,
1. Dr. 15. Jh.
):
Zu diesen ziden waren inne Limpurg wonhaftig diese hernahe geschreben mit irme gezuge und silbern beschlage, burgerschaft, die riche und selig waren.
Laufs, Reichskammergo.
145, 22
(
Mainz
1555
):
cammergericht haben, sampt allem ihrem haußgesindt und haußhaltung, auch iren verlassen witwen, solang sie sich der ort nicht in die bürgerschaft verheuraten oder begeben, ungelts [...] frey sein.
Kollnig, Weist. Schriesh.
228, 20
(
rhfrk.
,
1618
):
under den sambtlichen, nemblichen denen aus der burgerschaft allhier zue Heydelberg und denen zue Newenheim wohnenden gerichtspersonen.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1634
):
ist einer ganzen gemein, schultheißen und gericht alhir ein contract und verwilligung uf den aßertag geschehen und troffen worden wegen der jungen bürgerschaft.
Oorschot, Spee. Trvtz-N.
115, 30
(
wmd.
,
1634
):
Ein könig doch erwehlen | Die stoltze Bürgerschafft.
Weise. Jugend-Lust (
Leipzig
1684
):
eine Klage wieder unsere tumme Buͤrgerschaft.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1653
):
Dies action mit der bürgerschaft hat von 11 uhren bis nach 3 uhren nachmittag gewehret.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
wurde der Raht und gemeine Burgerschafft entschlossen / einen Schutzherrn [...] anzunehmen.
Anderson u. a., Flugschrr.
18, 4, 8
([
Straßb.
]
1523
):
Der geborn Adel / vnd die gemeyn burgerschafft habens auch im wůcherzinß ires muͤssiggons vom Bapst ein vergwissung.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
daß reich und arm von der allgemainen burgerschafft ire vorgeher in den räten sitzen haben.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1601
/
1788
):
werden vorsteher und richter, nicht weniger eine gesamte burger- und inwohnerschaft hiesigen fleckens erinnert, hierauf genaue aufmerksamkeit zu haben.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
DIe Buͤrgerschafft wird in zwoͤlff Zuͤnfften abgetheilet.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1634
):
landtlüt so täglich zů nutz der burgerschafft ops, kirsen, es sye dür oder gruͤn, und was zů gmeiner hußhaltung dienstlich, alhar bringend.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
München
1586
):
Bewahr auch die Buͤrgerschafft gmein, | Vnd laß vns dir beuolen sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
wellichen allem vollzug zu laisten sich die gesambte burgerschaft in unterthenigistem gehorsamb anerpotten.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1687
):
die ganze burgerschaft und deroselben angehör.
Qu. Brassó
5, 467, 5
(
siebenb.
,
1613
):
da mir 3 Jahr uber unsere auswälzige widerwärtige grosse Feind durch Eintracht unser Burgerschaft redlich widerstunden.
3.
›ratsfähige Bürger, Patrizier (deutscher Reichsstädte)‹;
zu
1
 2.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
aber über solches hat Herbrot etlich, so nit von der burgerschaft, sonder von kaufleuten geboren, auch nit weder zů den erbern noch burgerlichen geschlechten geheurat.
Ebd. (
schwäb.
,
1562
):
An disem dornstag nach mittag haben die herren stubenmaister von der Herrenstuben die burgerschaft zusamen beruͤfen und inen anzaigt, daß man ir der herren, stuben abbrechen [...] wöll.
Ebd. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
desgleichen nicht mer dann 12 personen von der burgerschafft, so der zeit an den rat genomen werden.