bürgergeld,
das
.
›Steuer, Abgabe zu Erlangung des Bürgerrechts‹;
zu
1
 2, (
das
4.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Foltz, UB Friedb. (
hess.
,
1406
):
Ist aber der, der burger werden sall, eyn usman und kauft eyn usdyrn, der sal geben burgergeld, das ist, daß he die burgerschaft keufen sal.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
E. 16. Jh.
):
der jenige aber, so bestanden, bey unserer cantzley zu erscheinen und neben dem gewohnlichen burgergeld auch die handwercks gebühr zu erlegen schuldig seyn.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1437
):
wart gesetzet, das ein huͤter vnd huswirt in dem rathus sich sol laßen fuͥr sinen sold benuͤgen mit dem burger gelt.
Preuss. Wb. (Z)
1, 876
;