bäuert,
die
.
›bäuerliche Genossenschaft, bei welcher „das Nutzungsrecht gewöhnlich auf dem Besitz eines Haus- oder Feuerstattrechts beruht und deren Nutzungsrecht in der Berechtigung zum Bezug von Brenn-, oft auch von Bau- und Zäuneholz, sowie in einem mehr oder weniger beschränkten Weiderecht besteht“‹ ( für das 19. Jh.).
Schweiz.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3.
Syntagmen:
b
. (Subj.)
almenden besitzen / nutzen
;
der b. etw. gut dünken
;
nachbauer in der b
.
Wortbildungen:
bäuertgeld
›Gebühr für die Aufnahme in die Bäuert‹ (a. 1692),
bäuertgenosse
›Allmendgenosse‹ (a. 1695),
bäuertman
,
bäuertrecht
›Recht des Allmendgenossen‹ (a. 1677).

Belegblock:

Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1618
):
beider gemeinden und pürten, uff söllicher feldfahrt einiche inschleg, weder hüßer, schüren noch anders daruff zebuwen […] by peen und straff von iedem derglichen buw […] zwentzig pfund bůß.
Ebd. (
halem.
,
1697
):
sol ein jeder peürtman, der allmendtblätzen hat, den besten zu behalten erwehlen und namsen.