auswinnen,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. auf gerichtlichem Wege oder durch eine Verwaltungsmaßnahme abgewinnen, nehmen‹; speziell:
den teich a.
›eine schadhafte Deichstelle auf Kosten des nachlässigen Deichpflichtigen einem anderen zur Besserung geben‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2,  1,  2,  1,  3.
Wortbildungen:
auswinnung.

Belegblock:

Rwb (a.
1391
;
1608
).
2.
›jn. überwinden, aus etw. verdrängen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Rwb (a.
1430
).