auswinnen,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. auf gerichtlichem Wege oder durch eine Verwaltungsmaßnahme abgewinnen, nehmen‹; speziell: den teich a.
›eine schadhafte Deichstelle auf Kosten des nachlässigen Deichpflichtigen einem anderen zur Besserung geben‹.Wortbildungen:
auswinnung.
2.
›jn. überwinden, aus etw. verdrängen‹.