austrag,
der
;
-s/-e
, auch
, jeweils + Uml.
1.
›Vollzug, Durchführung einer Verhandlung, eines Rechtsverfahrens‹;
offen zu 2; zu  10.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
75, 22
(
Mainz
1555
):
die rechtliche proceß zu dirigieren und die partheyen zu außtrag und erörterung trewlich zu fürdern.
Ebd.
171, 22
:
nachdem sich die prelaten [...] dieses rechtlichen außtrags gegen den churfürsten [...] etwas hoch beschwert.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
der anclager [...] nach laut diser peinlicher keiserlicher gerichtsordnunge, zu endtlichem ausstrag vor dem gericht [...] verpflicht werde.
Pfeiffer-Belli, Murner im Glaubensk.
3, 81, 35
(
Luzern
1528
):
so habent wir zů formlicher jnleitung vnd fruchtparem vßtragk disses gesprechs fürsehen das [...].
2.
›einvernehmliche Regelung eines strittigen Falles, Beilegung, Schlichtung von etw., Vergleich, Vereinbarung; rechtsförmliche Entscheidung einer Instanz; Schiedsspruch‹; gegenüber 1 mit stärkerer Betonung des Abschlusses des Verfahrens; auch metonymisch, dann z. B. ›vereinbarter Inhalt, Text der Regelung‹; in 1 Beleg (): ›Schiedsgericht‹;
Zur Sache: .
Bedeutungsverwandte:
 2,  1, ,  7 (mehrmals), , , ; zur Metonymie: z. B.  1,  110, (
das
20; vgl.  2, (
die
2,  5,  1,  4,  4; (Schiedsgericht:) I, 4.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
den a. anhören / arbeiten / verfassen / erreichen / abreden / fordern / gewinnen / haben / halten, e. S. einen a. geben / machen
;
des a. erwarten / meldung tun
;
etw. zum a. stehen, j. zum a. kommen
a) ›zur Verhandlung kommen‹, b) ›zur Entscheidung kommen‹,
etw. zu a. kommen, etw. zum a. bringen / füren, jm. zum a. verhelfen, jn. zum a. verpflichten, etw. bis zum a. liegen lassen
;
a. der sache
(vielfach belegt)
/ irrung, a. des handels / krieges
(jeweils Gen.obj.),
a. des rechten / tages
(jeweils gen. subj.);
endlicher / fürderlicher / gebürlicher / gründlicher / gütlicher / kurzer / ordentlicher / rechtlicher / schleuniger / volkommener a.
Wortbildungen:
austragsrichter.

Belegblock:

Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Zu hinlegung alles vergangnen / vnd zu verhuͤtung noch kuͤnfftigen vnwillens / ist ein guͤtlicher außtrag abgeredt.
Ulner (
Frankf.
1577
):
wie es [...] der Religion halben / biß zu außtrag eines gemeinen Concilij / gehalten werden soll.
Laufs, Reichskammergo.
198, 21
(
Mainz
1555
):
des sollen bede theil zu entlichem außtrag für das keyserlich cammergericht kommen.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
das stehit zu eynem uss trage orer appellacien.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
190, 25
(
thür.
,
1474
):
eß sy danne dy sache zcu rechtlichem ußtrage gebracht unde gekomen.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
alles das zu halten, [...], vom anfang bis zu ende und austrag der sachen.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1462
):
als die bede partien [...] sich darumb zů rechtlichem ustrage uf uns als wilkurlich richter vereinbaret hand.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Straßb.
1522
):
in 14 Tagen wil ich der Sach ein Ußtrag geben.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1539
):
Wenn sich zwo personen gegen einanndern in recht stellent vnnd dero eine darnach vor vßtrag deß rechten vs vnnser statt fart.
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
2, 53, 6
(
halem.
,
1508
/
16
):
wurfend allerlei in die sach, da mit uff dis zit kein ustrag beschach und ein ander tag an gesetzt ward.
Maaler (
Zürich
1561
):
Wie joch der handel ein Außtrag habe.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
damit ich von in kain antwurt [...] nit bekommen möchte und mich damit [...] in kaiserlichen hoff gedrungen haben, da ich den außtrag arbaiten will.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
18. Jh.
):
obe nit heunt ein ieder gerichtsunderthann [...] die außträg des rechtens mit fleiß anhören solle.
Schmidt, St. Kastorst.
2, 176, 14
;
Laufs, a. a. O.
177, 32
;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ; ;
Kohler, u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Meisen u. a., J. Eck
59, 27
;
Williams u. a., Els. Leg. Aurea
169, 5
;
Bolte, a. a. O. ;
Bernoulli, Basler Chron. ;
Adomatis u. a., J. Murer. Bab.
857
;
Tobler, Schilling. Bern. Chron. ;
Jörg, Salat. Reformationschr.
222, 18
;
369, 13
;
505, 21
;
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Rot
297
;
300
;
Haltaus
86
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 341
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 266
.
3.
›Abschluß, Ende eines natürlichen Verlaufs‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .
Gegensätze:
 7.
Syntagmen:
a. des winters.

Belegblock:

Schweiz. Id. (
1. H. 16. Jh.
).
4.
›Abgabe beim Kauf eines Gutes‹; anschließbar an 2 mit hinzukommender Metonymie.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Grimm, Weisth. (o. J.):
Wan jemandt ein guet erbt, der ist ein beständnuss von dreyssig creutzer, vndt der kaufft, den usstrag mit siebentzig zwey creutzer zu bezahlen schuldig.