austrag,
der
;-s/-e
, auch -Ø
, jeweils + Uml.Bedeutungsverwandte:
vgl. .Belegblock:
die rechtliche proceß zu dirigieren und die partheyen zu außtrag und erörterung trewlich zu fürdern.
Ebd.
171, 22
: nachdem sich die prelaten [...] dieses rechtlichen außtrags gegen den churfürsten [...] etwas hoch beschwert.
der anclager [...] nach laut diser peinlicher keiserlicher gerichtsordnunge, zu endtlichem ausstrag vor dem gericht [...] verpflicht werde.
so habent wir zů formlicher jnleitung vnd fruchtparem vßtragk disses gesprechs fürsehen das [...].
2.
›einvernehmliche Regelung eines strittigen Falles, Beilegung, Schlichtung von etw., Vergleich, Vereinbarung; rechtsförmliche Entscheidung einer Instanz; Schiedsspruch‹; gegenüber 1 mit stärkerer Betonung des Abschlusses des Verfahrens; auch metonymisch, dann z. B. ›vereinbarter Inhalt, Text der Regelung‹; in 1 Beleg (): ›Schiedsgericht‹; Zur Sache: .
Bedeutungsverwandte:
2, 1, , 7 (mehrmals), , , ; zur Metonymie: z. B. 1, 1; 10, (das
) 20; vgl. 2, (die
) 2, 5, 1, 4, 4; (Schiedsgericht:) I, 4.Gegensätze:
.Syntagmen:
den a. anhören / arbeiten / verfassen / erreichen / abreden / fordern / gewinnen / haben / halten, e. S. einen a. geben / machen
; des a. erwarten / meldung tun
; etw. zum a. stehen, j. zum a. kommen
›zur Verhandlung kommen‹ bzw. ›zur Entscheidung kommen‹, etw. zu a. kommen, etw. zum a. bringen / füren, jm. zum a. verhelfen, jn. zum a. verpflichten, etw. bis zum a. liegen lassen
; a. der sache
(vielfach belegt) / irrung, a. des handels / krieges
(jeweils Gen.obj.), a. des rechten / tages
(jeweils gen. subj.); endlicher / fürderlicher / gebürlicher / gründlicher / gütlicher / kurzer / ordentlicher / rechtlicher / schleuniger / volkommener a.
Wortbildungen:
austragsrichter.
Belegblock:
Zu hinlegung alles vergangnen / vnd zu verhuͤtung noch kuͤnfftigen vnwillens / ist ein guͤtlicher außtrag abgeredt.
wie es [...] der Religion halben / biß zu außtrag eines gemeinen Concilij / gehalten werden soll.
des sollen bede theil zu entlichem außtrag für das keyserlich cammergericht kommen.
das stehit zu eynem uss trage orer appellacien.
eß sy danne dy sache zcu rechtlichem ußtrage gebracht unde gekomen.
alles das zu halten, [...], vom anfang bis zu ende und austrag der sachen.
als die bede partien [...] sich darumb zů rechtlichem ustrage uf uns als wilkurlich richter vereinbaret hand.
in 14 Tagen wil ich der Sach ein Ußtrag geben.
Wenn sich zwo personen gegen einanndern in recht stellent vnnd dero eine darnach vor vßtrag deß rechten vs vnnser statt fart.
wurfend allerlei in die sach, da mit uff dis zit kein ustrag beschach und ein ander tag an gesetzt ward.
damit ich von in kain antwurt [...] nit bekommen möchte und mich damit [...] in kaiserlichen hoff gedrungen haben, da ich den außtrag arbaiten will.
Schmidt, St. Kastorst.
2, 176, 14
; Laufs, a. a. O.
177, 32
; Meisen u. a., J. Eck
59, 27
; Williams u. a., Els. Leg. Aurea
169, 5
; Bernoulli, Basler Chron. ;
Adomatis u. a., J. Murer. Bab.
857
; Tobler, Schilling. Bern. Chron. ;
Haltaus
86
; Preuss. Wb. (Z)
1, 341
; Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 266
.3.
›Abschluß, Ende eines natürlichen Verlaufs‹.Syntagmen:
a. des winters.
Belegblock:
4.
›Abgabe beim Kauf eines Gutes‹; anschließbar an 2 mit hinzukommender Metonymie.Bedeutungsverwandte:
vgl. .