ausschwur,
der
.
›eidliche Verpflichtung, den Rechtsbezirk zu verlassen‹;
vgl.
1
 1.

Belegblock:

Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1594
):
welche ußclagt und durch die weibel beeydet und zu ußschwur gehalten werden söllend.