ausschliessen,
V., unr. abl.;
vgl. auch:
ausgeschlossen.
1.
›jn. durch Öffnen der Kettenverschlüsse befreien‹; ütr.: ›jn. von etw. (z. B. Dienstleistungen) freistellen‹.
Bedeutungsverwandte:
(zur Ütr.).
Syntagmen
den knecht a.
; ütr.:
jn. von allen diensten a.
2.
›jn. räumlich ausschließen, aussperren; jn. räumlich aus einer Gemeinschaft verweisen, ausweisen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1,
6.
Belegblock:
über den gebresten des aussatzs soll auch von diesem gericht erkannt und diejenigen, so damit behafft, durch diss gericht ausgeschlossen werden.
Vetter, Pred. Taulers
(
els.
,
1359
):
Noch denne bliben sie ussen; si wurden us geslossen, und wart in zů gesprochen: ‚ich enweis úwer nút‘.
Außschliessen / Vor der thür beschliessen.
da ausschloß man die schůler, daß sie nimer zů uns in chor giengen.
3.
›jn. aus einer (oft: religiösen) Gemeinschaft ausschließen, jn. exkommunizieren‹.
Bedeutungsverwandte:
(s. v.
2
8;
12),
; vgl.
3,
2,
(V.)
1,
.
Syntagmen:
jn. von / aus der kirche, von der gemeinschaft / geselschaft, von dem glauben, von dem tisch gottes, von der zal der freunde gottes, aus dem landfrieden a.
Belegblock:
EXCOMMVNICARE. Verbannen jn band thun von der communion außschliessen auß der kirchen treiben. von der Christlicher gemeinschafft abschneidẽ.
Quint, Eckharts Pred.
(
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
Dâ bin ich ein mit im, er enmac mich ûzgesliezen niht.
das Euangelium ist ein oͤffentliche predig / die niemand außschleust / sonder Gottes gnade jederman [...] anbeut.
Strauch, Schürebrand
(
els.
,
E. 14. Jh.
):
daz sú [...] uz gesloßen werde von der zale der uzerwelten frúnde gottes.
dieselbigen von dem tisch gottes ußzeschlyeßen und des herren nachtmalls stillzestellen.
Koller, Ref. Siegmunds
(Hs. ˹
Basel
,
um 1440
˺):
die sint oͮch uszzůsliessen vom gloͮben, von der kirchen.
niemant außgeschloßen solt sein auß dem lantfrid.
4.
›jn. von etw. (einem Rechtsanspruch, z. B. einer Erbschaft) ausschließen, jm. etw., das ihm zusteht, verwehren‹.
Bedeutungsverwandte:
6,
,
; vgl.
.
Syntagmen:
jn.
(z. B.
den armen, die tochter, die freunde
)
a., jn. von etw.
(z. B.
von dem gute, von dem ehestande, von der erbschaft
)
a.
Belegblock:
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref. 79*,
32
(
osächs.
,
1536
/
54
):
ein kind vererbet sein teil uf das andere mit ausschlißung der mutter.
haben sie das gut undter ihnen behalten und den armen ausgeschlossen.
Excludirn, Außschliessen / außstossen / verstossen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
67, 26
(
mslow. inseldt.
,
1586
):
das śeine tochter [...] von śeine [...] gutt nicht śoll auśgeśchlośśen werden.
5.
›jn. (z. B. bei einer Wahl) ablehnen, abweisen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
10,
22,
1,
9.
Wortbildungen:
2 ›Ablehnung (einer Klage); Nichtzulassung (eines Klägers)‹.
Belegblock:
In der erwellung oder waal Außgeschlossen / dem kein stimm worden ist / oder mit dem niemants hat aufgehebt.
6.
›etw. (Teile eines sozialen Gefüges) voneinander trennen, lösen‹.
Belegblock:
also seindt diese vier in einander verknüpfet, also daß gar kein teil den andern verschmähen kan und von ihm ausschließen.
7.
›etw. (Zustände / Qualitäten, die als latente Gefahr oder besondere menschliche Möglichkeit gesehen werden) ausschließen, nicht Realität werden lassen, zunichte machen‹.
Texte religiösen und didaktischen Inhaltes.
Bedeutungsverwandte:
7,
3,
25;
27,
,
.
Syntagmen:
die freundschaft / minne / seligkeit / ichtigkeit / mannigfaltigkeit / müssigkeit, das laster / übel a.
Belegblock:
Vorbehalten. Hindansetzen. Außschliessen. Außschaiden. Außnemmen. Außziehen.
Quint, Eckharts Pred.
(
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
Diu stat daz ist diu sêle, diu [...] behuot vor gebresten und ûzgeslozzen hât alle manicvalticheit.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
114
(
Nürnb.
1517
):
nim an die zeichen der lieb, schleus aus die laster des liebenden.
Vetter, Pred. Taulers
(
els.
,
E. 14. Jh.
):
dis slússet uz eigene und froͤmde minne und meinen út anders denne Got.
Morgan u. a., Mhg. Transl. Summa
53, 2
(
schwäb.
,
14. Jh.
):
slüzze man uz, daz daz gotlich ding (un)gesihtig si, so wurde ouch uzgeslozzen die rede dez glouben.
sit die selikeit ist ‚ein volkomen unde ein gnüeglich guot‘, so slüzzet si uz alles übel.
Keĩ mensch sol jm fürchtẽ damit das end die saͤlikeit nit ausschließ.
Steer, Schol. Gnadenl.
2, 64
(
moobd.
,
15. Jh.
):
Der reichtum stet jn czwein dingen: zum ersten jn außsliessung der sund, zum andern jn allen tugenten.
Wolf, Norm im sp. Ma.
42, 40
(
oobd.
,
1486
):
das der selen feindt, dy muessikeit, werd ausgeschlossen vnd das sy nit ausleschen den geist des heiligen gepeczs.