ausmetzen,
V.;
zu
Metze
›Trockenmaß‹ sowie ›der Teil des zu mahlenden Getreides, der dem Müller als Lohn gebührt‹ ().
›(Mehl, insbesondere denjenigen Teil, der dem Müller als Lohn gebührt) mit der Metze abmessen‹;
zu
1
 34.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Wortbildungen:
ausmetzung.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
ists von nodten alle 14 Tage außzumetzen, konnen die moller aüch nicht so stelen.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
144, 27
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Der muller soll auch uber solche vorgemeldete ausmetzung bei vormeidung unser straf weiter niemands beschwören.
Ebd.
147, 3
:
wann ausgemetzet, soll der ambtschreiber die buxe öffnen, das geld heraus nemen.
Skála, Egerer Urgichtenb.
108, 8
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 316
(a.
1567
);
Rwb (a.
1578
).