ausmetzen,
V.;
zu
Metze
›Trockenmaß‹ sowie ›der Teil des zu mahlenden Getreides, der dem Müller als Lohn gebührt‹ ().
›(Mehl, insbesondere denjenigen Teil, der dem Müller als Lohn gebührt) mit der Metze abmessen‹.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Wortbildungen:
ausmetzung.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
ists von nodten alle 14 Tage außzumetzen, konnen die moller aüch nicht so stelen.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
144, 27
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Der muller soll auch uber solche vorgemeldete ausmetzung bei vormeidung unser straf weiter niemands beschwören.
Ebd.
147, 3
:
wann ausgemetzet, soll der ambtschreiber die buxe öffnen, das geld heraus nemen.
Skála, Egerer Urgichtenb.
108, 8
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 316
(a.
1567
);
Rwb (a.
1578
).