ausleihen,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. / (selten:) jn. aus-, verleihen, borgen, jm. etw. zur Benutzung überlassen‹; speziell: ›jm. ein Darlehen gewähren; jm. etw. verpachten; jm. etw. lehensweise überlassen‹; Vorw. Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
(jm.
, darunter: den bürgern, dem adel
) etw.
(z. B. gelt / gut, kinder, einen knecht, brand, eine äz, ein haus
) a.
; juden
(Subj.) etw. a.
; jm. etw. zu schaden, in nutzen a.
; etw. um
(einen Betrag) / vor die zehnt a., etw. höher / um zins / auf wucher / mer den
(um einen Betrag) a., etw. bei dem gewicht
(›nach Gewicht‹) a.
; subst.: das a.
(subst.) für augen stellen
; sich vor dem a. hüten
; in der Wendung ungebürliches a.
›Wucher‹.Wortbildungen
ausleiher
ausleiherin
ausleihung.
Belegblock:
welcher darwider thete. solt soͤlich vßgelihen geldt oder geborgt geldt verlorn haben.
man sal sie in daz riche setzen eyn, die ußzulyhen dem adel vor die zehende.
Danista, ein außleyher / wůcherer.
soll er geren ausleihen, das ist: vil seindt, die durch leihen iren pflug erhalten.
kain gelt ußgeben oder ußleichen, ohne ains [...] seckelmaisters bevelch.
Si soͤllent oͧch [...] nit bezwungen werden, ir gůt uß ze lihenne.
Das gaͤlt eines pflaͤgkinds oder weißlins der gmeind / jrẽ nutz darmit zeschaffen / vertrauwen vnd Außleihen.