ausländer
(vereinzelt),
auslender
(meist),
der
;
-/-Ø.
1.
›Person aus einem (vom Bezugsraum aus gesehen) anderen Rechtsgebiet (darunter z. B. aus einem Dorf), aus einer anderen Region, aus einem anderen Volk oder Land, Fremder; Ausländer‹; vereinzelt: ›Pilger‹;
vgl. .
Bedeutungsverwandte:
, ,  1, ; vgl. , (s. v.  1).
Gegensätze:
1
 2, ,  1, (s. v. ), .
Syntagmen:
einen a. mit etw.
(z. B.
bösen taten
)
bezichtigen, eine ausländerin heiraten
;
a.
(Subj.)
zu etw. geschikt
(›geeignet‹)
sein, etw. schuldig sein, etw. verkaufen, recht wollen, mit tüchern herkommen, auf das eigen kommen, innerhalb der statmauern arbeiten, gebauer werden, in ein gericht gehören
;
jn. a. heissen
;
einem a. etw. verleihen / geben / verkaufen
;
als a. dienen / etw. erlangen
;
etw. bei den a.
(›in den Nachbardörfern‹)
sammeln, etw. an dem a. ersehen
(›in jm. etw. sehen, jn. hochschätzen‹);
mit einem a. geselschaft haben
;
a. von Rom
;
fremder a.
Wortbildungen:
ausländerin.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
wen den ein außlender geschigkter darzu were den ein Preuße.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1529
):
wir [...] allen und iczlichen ein- und auslendern auskundigen vorleihen und geben.
Heidegger. Mythoscopia
48, 17
(
Zürich
1698
):
wie die Juden mit Außlaͤnderinnen / die sie heurathen wollen.
Wolf, Norm im sp. Ma.
45, 43
(
schwäb.
,
15.
/
16. Jh.
):
Die brüder sollent [...] ‚alß die billger und alß die ußlender‘ [...] dienen in diser welt.
Rot
337
(
Augsb.
1571
):
Peregrin, Ein frembdling / wandrer / gast / auß lender.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1618
):
So einer ein frembden ußlender oder derselben haab und güetern alhie zue Öffingen uf recht anfallen und verhaften wöllt.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
erlangt er [Herodes] das [Land] wider von den Römern als ein auslender.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
alle außlender, als Schotten und Fläming, und andere solliche kramer seint dem lantrichter ain besonder ehrung schuldig.
Mollay, Ofner Stadtr.
420, 3
(
ung. inseldt.
,
1. H. 15. Jh.
):
Parchant vnnd Golcz sullen auch weder vonn ausLendern Nach von nÿder Lendern vͤntter sechs stucken nicht verkauft werden.
Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
451
;
Weise. Jugend-Lust ;
Bell, G. Hager
33, 3, 10
;
Kurrelmeyer, Dt. Bibel ;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
196, 35
;
Karnein, de amore dt.
224, 59
;
Straus, Juden Regensb.
979, 33
;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ;
Mollay, a. a. O.
407, 3
;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 311
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 412
.
2.
›Henker, Scharfrichter‹; zu  2; Gelegenheitsbildung bei Geiler.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Schmidt, Hist. Wb. Elsaß (a.
1517
);