ausländer
(vereinzelt),
auslender
(meist), der
;-/-Ø.
1.
›Person aus einem (vom Bezugsraum aus gesehen) anderen Rechtsgebiet (darunter z. B. aus einem Dorf), aus einer anderen Region, aus einem anderen Volk oder Land, Fremder; Ausländer‹; vereinzelt: ›Pilger‹; vgl. .
Syntagmen:
einen a. mit etw.
(z. B. bösen taten
) bezichtigen, eine ausländerin heiraten
; a.
(Subj.) zu etw. geschikt
(›geeignet‹) sein, etw. schuldig sein, etw. verkaufen, recht wollen, mit tüchern herkommen, auf das eigen kommen, innerhalb der statmauern arbeiten, gebauer werden, in ein gericht gehören
; jn. a. heissen
; einem a. etw. verleihen / geben / verkaufen
; als a. dienen / etw. erlangen
; etw. bei den a.
(›in den Nachbardörfern‹) sammeln, etw. an dem a. ersehen
(›in jm. etw. sehen, jn. hochschätzen‹); mit einem a. geselschaft haben
; a. von Rom
; fremder a.
Wortbildungen:
ausländerin.
Belegblock:
wen den ein außlender geschigkter darzu were den ein Preuße.
wir [...] allen und iczlichen ein- und auslendern auskundigen vorleihen und geben.
wie die Juden mit Außlaͤnderinnen / die sie heurathen wollen.
Die brüder sollent [...] ‚alß die billger und alß die ußlender‘ [...] dienen in diser welt.
Peregrin, Ein frembdling / wandrer / gast / auß lender.
So einer ein frembden ußlender oder derselben haab und güetern alhie zue Öffingen uf recht anfallen und verhaften wöllt.
erlangt er [Herodes] das [Land] wider von den Römern als ein auslender.
alle außlender, als Schotten und Fläming, und andere solliche kramer seint dem lantrichter ain besonder ehrung schuldig.
Parchant vnnd Golcz sullen auch weder vonn ausLendern Nach von nÿder Lendern vͤntter sechs stucken nicht verkauft werden.
Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
451
; Bell, G. Hager
33, 3, 10
; Kurrelmeyer, Dt. Bibel ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
196, 35
; Karnein, de amore dt.
224, 59
; Straus, Juden Regensb.
979, 33
; Mollay, a. a. O.
407, 3
; Preuss. Wb. (Z)
1, 311
; Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 412
.