auskaufen,
V.
– Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›etw. aufkaufen, jm. alle Besitztümer abkaufen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Gegensätze:
vgl.  3.
Syntagmen:
jn.
(z. B.
den könig / keiser
),
etw.
(z. B.
das gut, den hof
)
a.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
Der von Dona hatt [...] einen freien aüsgekaufft, sich einen hoff hienbauen lassen.
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 589, 4
(
1435
):
nymand sal hoͤve in dorffern auskouffen.
Toeppen, Ständetage Preußen
2, 627, 9
(
preuß.
,
1444
):
wer ys vormochte, das her gutther mochte wskowffen [...], uff das her sich mit den seynen mochte breyten.
Ebd.
3, 410, 33
;
Lohmeyer, a. a. O. ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 305
;
Dietz, Wb. Luther .
2.
›durch Überbieten einen verabredeten oder bereits durchgeführten Kauf rückgängig machen, verhindern‹.
Wortbildungen:
auskauf
1.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
Wan ein burger etwaß in kauf bestelt hat, [...] und ein anderer burger unterstunt sich und kaufet ihme dasjenige auß, der solle ebenmeßig nach erkantnuß der burgerschaft bestraft werten.
Ebd. (
16.
/
17. Jh.
):
soll auch ein nachbar dem andern, es seie in purkfridt oder wo es immer sein mag, in keinerlei pfenwerth für- oder außkaufen.
Crebert, Für- und Aufkauf.
1916, 251
(mit Sach- und Belegstellenangaben).
3.
›jn. für seine Ansprüche mit Geld abfinden‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  6,  1.
Wortbildungen:
auskauf
2.

Belegblock:

Merz, Urk. Wildegg
186, 10
(
halem.
,
1624
):
verkaufen dem Bendicht Minger [...] zwöyen schůppoßen [...] die frei ledig eigen sind abgesehen vom Bodenzins an das Haus Frouwenbrunnen [...] sowie myner miterben vßkhouff.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
die andern Schotten habens auch auskauft als zu Regenspurg.
4.
›jn. (auch: sich) von Verpflichtungen, aus einem Dienst freikaufen; (Dienstverpflichtungen) ablösen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.
Wortbildungen:
auskaufung.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
4, 42, 22
(
preuß.
,
1453
):
so werde wir gros besweret mit auszkoufunge der dinste, die do geschen von den bischoffen [...] unnd dieselben auszgekoufften dinste denn zu zinse unnd gebaurlichen erben gemacht werden.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1571
):
wofer iemants ainen weinzierl oder andern ainen hauerknecht abredet, -und ob er im gleich, so er dem darbei er gearbeit schuldig wär, fürgestreckt sich damit zu miessigen oder außzukaufen, – so soll [...] ieder von der obrigkait gestrafft werden.
Preuss. Wb. (Z)
1, 305
;
5.
›etw. auswärts einkaufen‹.

Belegblock:

Rwb (a.
1387
).