auskaufen,
V.
– Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›etw. aufkaufen, jm. alle Besitztümer abkaufen‹.Syntagmen:
jn.
(z. B. den könig / keiser
), etw.
(z. B. das gut, den hof
) a.
Belegblock:
Der von Dona hatt [...] einen freien aüsgekaufft, sich einen hoff hienbauen lassen.
nymand sal hoͤve in dorffern auskouffen.
wer ys vormochte, das her gutther mochte wskowffen [...], uff das her sich mit den seynen mochte breyten.
2.
›durch Überbieten einen verabredeten oder bereits durchgeführten Kauf rückgängig machen, verhindern‹.Wortbildungen:
auskauf
Belegblock:
Wan ein burger etwaß in kauf bestelt hat, [...] und ein anderer burger unterstunt sich und kaufet ihme dasjenige auß, der solle ebenmeßig nach erkantnuß der burgerschaft bestraft werten.
3.
›jn. für seine Ansprüche mit Geld abfinden‹.Wortbildungen:
auskauf
Belegblock:
verkaufen dem Bendicht Minger [...] zwöyen schůppoßen [...] die frei ledig eigen sind abgesehen vom Bodenzins an das Haus Frouwenbrunnen [...] sowie myner miterben vßkhouff.
4.
›jn. (auch: sich) von Verpflichtungen, aus einem Dienst freikaufen; (Dienstverpflichtungen) ablösen‹.Wortbildungen:
auskaufung.
Belegblock:
so werde wir gros besweret mit auszkoufunge der dinste, die do geschen von den bischoffen [...] unnd dieselben auszgekoufften dinste denn zu zinse unnd gebaurlichen erben gemacht werden.
wofer iemants ainen weinzierl oder andern ainen hauerknecht abredet, -und ob er im gleich, so er dem darbei er gearbeit schuldig wär, fürgestreckt sich damit zu miessigen oder außzukaufen, – so soll [...] ieder von der obrigkait gestrafft werden.
Preuss. Wb. (Z)
1, 305
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