ausholde,
der
;
-/-n.
›zinspflichtiger Untertan außerhalb des Ortes‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. Anm. 2 (
moobd.
,
n. 1549
):
Iber das haben sich auch alle außholden, hauer und paurn, der herrschaft ietweder des jars drei tag [...] verwilliget.