aushof,
der
.
›abgesondert, außerhalb der Dorfbebauung gelegener Hof‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1612
):
policeyordnung [...] wie eß im selbigen flecken und andern darzuegehörigen weylern und außhöfen [...] solle gehalten werden.