ausheuern,
V.
1.
›jm. etw. vermieten‹;
zu
2
.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Rwb (a.
1581
).
2.
›jn. durch Überbieten aus einem Mietverhältnis verdrängen, ausmieten‹;
zu
2
.

Belegblock:

Rwb (
seit 1350
).