ausheben,
V., unr. abl.
und regelmäßig.
1.
›(einen Graben) ausheben, aufwerfen‹;
zu (V.) 7.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  6.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
107, 12
(
rhfrk.
,
1569
):
haben die vier dorfschaften dem [...] hoeschgraben [...] zu eröffnen. Und welcher gemeindsmann sein ihn vorgezeichnete rutenmaß nicht gebührend außhebt, der solle 2 pfund heller straff erlegen.
2.
›jn./etw. aus etw. (heraus)heben‹; z. B. ›(eine Tür) aus den Angeln heben‹; ›jn. aus dem Sattel heben‹ (letzteres in den Belegen ütr. verwendet); ›jn. an einen anderen Ort versetzen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1525
):
Das schwerd ist euch [Fůrsten und herrn] auff dem halse, noch meynet yhr, yhr sitzt so feste ym Satel, man werde euch nicht mugen ausheben.
Ebd. (
1535
):
gilt hie, wer der sterkeste sey und den andern aushebe.
Ders. Hl. Schrifft.
Ri. 16, 3
(
Wittenb.
1545
):
stund er [Simson] auff zur mitternacht / vnd ergreiff beide Thür an der Stadthor / sampt den beiden pfosten / vnd hub sie aus mit den rigeln.
Dietz, Wb. Luther .
3.
›(einen Baum o. ä.) mit den Wurzeln aus der Erde graben‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  3.

Belegblock:

Ermisch u. a., Haush. Vorw.
237, 29
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Wann du wilst einen baum, den du ausgehaben hast, wiederumb fortpflanzen.
Ebd.
240, 19
:
Wann die eckernhester gros genung seind auszuheben oder auszureufen und zu pflanzen.
4.
›(Vögel) aus dem Nest heben‹;
zu (V.) 7.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  5,  2.

Belegblock:

Schmidt, Falknerei.
1909, 47/48
.
5.
›(ein Geschütz) aufstellen, in Schußstellung bringen‹.

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
hat der amptman [...] begert [...], yemand hinaus [...] zu ordnen, das geschutz aus und einzuheben und damit umbzugeen.
6.
›(Tiere) aussondern‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, ,  2.

Belegblock:

Ermisch u. a., Haush. Vorw.
169, 30
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Die schöps pfleget man auszuheben im Mäyen.
Ebd.
252, 11
.
7.
›(die Arme) ausstrecken‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

A. à S. Clara. Glori (
Wien
1680
):
daß der gebenedeyte JEsus mit ausgespannten und ausgehebten Haͤnden seye in Himmel gefahren.
8.
›etw. (z. B. ein Faß) vollständig entleeren, von Rückständen säubern‹.

Belegblock:

Bastian, Runtingerb.
2, 270, 37
(
oobd.
,
1393
):
dez selben tagz 2 d. von ainem vaz auzzeheben und ze waschen.
Ebd.
273, 35
:
zu dem andern abczug von den vazzen auzzeheben und ze waschen 25 ½ d.
9.
›etw. (Zäune o. ä.) mit Durchlässen versehen, damit die Wege über eingefriedete Grundstücke geführt werden können‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
wöllicher nit gemain stigl uber den weeg macht und oder die gmain weeg und strassen und auch pannfridt nicht außhöbt.
10.
›über jn. Auskünfte einholen, gegen jn. Beweis erheben‹.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
els.
, o. J.):
wann [...] ein frembden gegen einem einwohnern [...] kundtschafft ausszuheben oder zue fassen nottürfftig, das solches vor der abtissin [...], wan aber ein [...] auszlendiger gegen einem andern auszlendigen angeregte kundtschafften zuuerfassen vnd auszuueheben von nöthen, das dasselbig vor dem meyer [...] beschehen solle.
11.
›etw. durch Gewinn wieder hereinholen, (einen Verlust) wiedergutmachen, wettmachen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  4,  2.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1477
):
bis solange das sy ir kost und darlegen noch laute des bergregisters gancz und gar weder haben und aussgeheben.
12.
›gegen jn. eine Geldforderung erheben, von jm. Geld einziehen; jn. zu Steuern veranschlagen‹;
zu (V.) 19.
Bedeutungsverwandte:
(zur 2. Nuance); vgl.  1,  22,  12.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1385
):
sol yegliche stat den selben, den daz gelt also verschaft were, umb alz vil gelts als er den juden, die in den steten gesezzen sind, gen den selben juden unverzogenlichen awzheben und ledig machen.
13.
›einen Gläubiger auszahlen, befriedigen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  6.

Belegblock:

Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 101
(
rhfrk.
,
1365
):
sal gewisen [...], daz her hern Johan [...] und Conrad von den Wasen uzgehaben hat.
Gudian, Ingelh. Recht.
1968, 330
;
14.
›eine Erbschaft antreten, erhalten‹.

Belegblock:

Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica (
schles. inseldt.
,
1481
):
wen Katherina ir faterlich gwt off dÿ taÿczeÿt aws gehebet.
15.
›jn. niederwerfen, zunichte machen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  8,  10.

Belegblock:

Karsten, Md. Paraphr. Hiob (
omd.
,
1338
):
Dy aller besten rat geben | Kan Got in sulchir wis us heben!