ausborgen,
V.
1.
›etw. (Geld, Waren) von jm. entleihen, borgen‹.Belegblock:
2.
›jm. etw. verleihen, auf Borg geben‹; antosem zu 1.Wortbildungen:
ausborger
Belegblock:
der hat in brot geben und wein auzgeporgt.
Nicht weniger solle kein würth jemand aus hiesigen underthanen, [...] mehrer nit dan höchstens 4 fl. außborgen.
die leitgeben sollen auch [...] keinen wein außborgen.
ob ïr ainer ausparigicht, das im das der richter helf inzepringen.