ausbetägen,
ausbetagen,
V.
›jm. etw. rechtsförmlich aushändigen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Kohler u. a., Bamb. Halsger. 268c, (
Bamb.
1507
):
dem soͤlt die anspruͤchig habe, vmb weniger vnkostens vnd schadens willen, darauff also aussbetegt werden.
In Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
) steht in gleicher Rechtsregel:
aussbedagt.