ausbeheben,
V.,
mit regelm. und unregelm. Formen belegt.
1.
›sich etw. vorbehalten‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Leisi, Thurg. UB
7, 859, 2
(
halem.
,
1330
):
han ich mir selben úsbehebt den zehenden uber Rosen invang.
2.
›etw. (z. B. Getreide) zurückhalten, dem Verkehr entziehen‹ (um es anderweitig verkaufen zu können).

Belegblock:

Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1361
):
wer aber dis nit teti, alz menigen muͥtte
[Getreidemaß]
er denne da vsse behuͤbe oder da vss verkoͮfti oder anderswa hin fuͤrte.