ausbürger,
der
;-s/-Ø
(auch -e
).– Fast ausschließlich wobd. Texte.
›j., der außerhalb des Weichbildes einer Stadt wohnt, aber die Bürgerrechte dieser Stadt besitzt‹; die Bürgerrechte galten häufig nur für einen begrenzten Zeitraum und mußten dann wieder erneuert werden.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
; 1, 1246-47
Hrg
(s. v. 1, 543-553
Bürger
, bes. Sp. 551); Haberkern/Wallach
(s. v. 2, 478
Pfahlbürger
).Bedeutungsverwandte:
(subst. Adj.) 4, (subst. Adj.; s. v. ); vgl. .Syntagmen:
einen a. haben / annemen, in der herschaft land nemen, auf dem land haben, zu bürger empfangen, zu etw. zwingen, jn. a. nennen, fraue js. ausbürgerin sein
; einem a. fürgebieten
; a.
(Subj.) edel / unedel / geistlich / weltlich / gebauer / freier / graf / helmsgenosse / herzog / schöffe sein, a. etw. verbürgen, a. bürgerrecht empfangen, a. in js. gebiet / in einer grafschaft / unter jm.
(z. B. einem Bischof) sitzen, a. bei jm. wonen / seshaft sein, wohin gehören, a. ausserhalb / an der fremde wonhaft sein, a. von todes wegen abgehen, a. ane zol kaufen / verkaufen, a. gnade / freiheit / recht haben, a. zu dem ding kommen, a. an keinem landgericht zu rechte stehen, a. mit jm. etw. austragen
; jn. für a. erkennen
; kind eines a., recht des a.
Wortbildungen:
ausbürgerbuch
ausbürgerin
ausbürger
selten belegt, bdv.: ausfraue, ausweib
).Belegblock:
bei unseren ußburgern, so an der frembde usserhalb unseren gebüeten wonhaft seien.
namen die von Luzern in der herschaft land vil usburger.
wa ein vsser, der nit burger ist [...], eins burgers sun, er sy ein vßburger oder ein inder [...] zuͦ tode erschlachett.
Welche vßburger syennt
[Überschr.].
Alle die, so sich in vnnser burger buch inschryben lassennnt vnd dannothin der vßburgern recht erfüllent, sy syent in oder vssert halb vnnser statt gricht gsessen, sollent für burger geachtet [...] werdenn. si sond ouch zuͦ ewigen ziten kein ussburger, [...], wirt fúr 2000 guldi geacht.