ausarnen,
V.
›etw. (ein Grenzzeichen) auspflügen‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 770, 21
(
schwäb.
,
1622
):
es solle keiner kein offenen marck, sie seyen wo sie wöllen, geverlicherweiß nit außarnen, außgroben oder abhewen ald verenderen.