aufschreiben,
V., unr. abl.
1.
›etw. aufschreiben, schriftlich festhalten‹; offen zu 2.Syntagmen:
das wort, die sage (der zeugen) a., die ursache von etw. a., den brief a., etw. getreulich / fleissiglich / merklich a.
; etw. im briefe a., (jm.) etw. zu einer gedächtnis a., das urteil im a.
(subst.) formulieren.
Wortbildungen:
aufschreibung
Belegblock:
dieselbigen vrteyl soͤllen [...] jm auffschreyben durch den Schreyber geformiert werden.
das jr, derselbenn clag halb, alle jnprachte handlung vnd vffschreibenn, [...] vleissig ermessenn wollet.
das eusserlich wort / so Gott selbs geredt / vnnd auffzuschreiben befolhen.
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
2.
›etw. inventarisieren, nach Zahl, Gewicht, Lage (o. ä.) verzeichnen; jn. (z. B. zu Strafzwecken) notieren, eintragen‹.Syntagmen:
die beschwärung / schuld / (farende) habe, den abwesenden, güter / höfe / huben, hab und gut
(formelhaft) a., etw. nach dem gewicht a.
; pen schweres aufschreibens
›Strafe rechtsrelevanter Eintragung‹.Belegblock:
fieng er einen Knaben aus den Leuten zu Sucoth / vnd fragt jn / Der schreib jm auff die Obersten zu Sucoth / vnd jre Eltesten.
das si dann desselben abgestorben priesters verlassen güt ufgeschriben [...] haben.
alle guetter, hoff, hueben [...] wurdn aufgeschryben.
etlich kessel [...] hat der Schrettenperger aus dem Judenhaus geben vnd nach dem gebicht auffgeschriben.
3.
›jm. etw. (Rechtsverhältnisse im weitesten Sinne) schriftlich aufkündigen, durch einen rechtsrelevanten Schriftsatz aufsagen‹; die Kündigung konnte von jedem der beiden Vertragspartner, auch von dem in der Sozialpyramide niedriger Eingestuften, ausgehen.Syntagmen:
(jm.) den schuz und schirm
(Formel) / bund / eid, die pflicht
(mehrfach) / pfründe / sicherung, das gut / lehen / ampt / burgrecht / geleit a.
Belegblock:
schrieben sie alle beide dem Keiser ihre lehn eidt und pflicht auf.
das er solichs in eynem offen gebot ufgesagt oder [...] ufgeschrieben hab.
werdet ir uns ursach geben, euch unsern schutz und schirm aufzuschreiben.
soͤll derselb [...] demselben fuͤrsten oder herrn seine lehenpflicht [...] fuͤrderlich auffschreiben.
[Cocleus] hat im
[Luther]
auch dörfen anmuͦten, er sol das gelait auffschreiben. Man sol aber das kriegsvolk darumb nit urlauben oder in die pfrund aufschreiben.
wem aus redlicher ursach die pflicht aufgesagt und aufgeschriben war.
Künig Odagker von Beham [...] schrib seinen vetern, den fürsten in Bairn, den punt auf.
Schottenloher, Flugschrr.
75, 5
; Haltaus
66
;